Kostenpflicht für VU – Befundblätter in Papierform rechtskonform
Honorarabzug als Pönale oder als Gegenleistung für die Datenerfassung?
Der VU-Gesamtvertrag sieht vor, dass die im Zusammenhang mit der Vorsorgeuntersuchung auszufüllenden Befundblätter grundsätzlich elektronisch an die Sozialversicherung zu übermitteln sind. Andernfalls wird ein Betrag von 3,-- Euro vom für die Vorsorgeuntersuchung zustehenden Honorar einbehalten. Der VU – Gesamtvertrag regelt zudem die Evaluierung der pseudonymisierten Daten für die Vorsorgeuntersuchung.
Die antragstellende Ärztekammer sah den Zweck dieses Honorareinbehaltes in der Abgeltung des Aufwandes der Sozialversicherung für die Erfassung der in Papierform übermittelten Daten zum Zweck der Evaluierung. Da die Sozialversicherung diese Daten nicht erfasste, war sie aus Sicht der Ärztekammer nicht berechtigt, 3,-- Euro für die Übermittlung in Papierform zu verrechnen. Die gegnerische GKK verstand diesen 3,-- Euro - Betrag als „Strafzahlung“ aufgrund der Verletzung der vertraglichen Verpflichtung zur elektronischen Datenübermittlung mit dem Ziel, möglichst viele Vertragspartner zur elektronischen Befundblattzusendung zu bewegen.
Sozialversicherung darf 3,-- Euro für Papierbefundblätter einbehalten
Im Gegensatz zur erstinstanzlichen LSK-Entscheidung kam die BSK zum Ergebnis, dass im VU-Gesamtvertrag die Verpflichtung der Sozialversicherung zur Erfassung des übermittelten Datenmaterials nicht festgelegt wurde und daher die Krankenversicherung berechtigt ist, 3,-- Euro für die Zusendung der Befundblätter in Papierform einzuheben. Der VfGH lehnte die von der Ärztekammer gegen die BSK-Entscheidung erhobene Beschwerde ab.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL. M.