Kosmetikerin erbringt medizinische Leistungen
Anwendung von „Fettweg-Spritzen“ ohne medizinische Ausbildung
Die beklagte Kosmetikerin assistierte früher einem Arzt für Allgemeinmedizin bei dieser Form von Schönheitsbehandlungen und erklärte der Klägerin, dass sie derartige Behandlungen bei sich und auch bei anderen Menschen bereits erfolgreich durchgeführt habe. Ausdrücklich wies sie darauf hin, dass sie diese Behandlungen berufsrechtlich mangels medizinischer Ausbildung nicht durchführen dürfe. Weiters erfolgte die Information über mögliche Schwellungen, Blaufärbungen und Schmerzen. Zusätzlich zu diesen Verfärbungen auf den Oberschenkeln und den Schmerzen entzündete sich eine Schwellung dermaßen, dass diese letztendlich aufplatzte und ein drei Zentimeter tiefes Loch entstand. Über derartige Komplikationen hat die Kosmetikerin nicht aufgeklärt. Die behandelten Stellen hinterließen Narben und Verhärtungen, letztere ließ die Klägerin später operativ behandeln, wobei die optischen Folgen nicht zur Gänze beseitigt werden konnten.
Aufgrund der mangelhaften Aufklärung und der eingetretenen Schmerzen forderte die Klägerin Schadenersatz in der Höhe von ca. Euro 41.500,-- und die Feststellung der Haftung für allfällige Spätfolgen.
Schadenersatz zugesprochen – 1:2 zu Lasten der Kosmetikerin
Das Erstgericht sprach einen Betrag in der Höhe von ca. Euro 22.300,-- zu, wobei ein Mitverschulden der Klägerin von einem Drittel wegen der Kenntnis der fehlenden medizinischen Ausbildung angesetzt wurde. Die Beklagte haftete zusätzlich mit zwei Dritteln für zukünftige Schäden. Das Berufungsgericht empfand diese Entscheidung für nicht korrekturbedürftig und ließ nachträglich die ordentliche Revision an den OGH (9 Ob 49/17x) zu. Dieser hielt die Revision der Klägerin für nicht berechtigt, weil sie sich auf eine medizinische Behandlung durch eine „Nichtärztin“ eingelassen hat, weswegen ihr ein eigenes Verschulden zu einem Drittel zurechenbar ist.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M.