Kontaktaufnahme mit Patient bei suspektem Befund gescheitert
Allgemeinmediziner veranlasst MRT-Untersuchung
Der klagende Patient suchte die Ordination des Arztes für Allgemeinmedizin erstmals auf, weil er sich schlecht fühlte und Kopfschmerzen hatte. Zur Abklärung überwies ihn der Arzt an ein Institut zur MRT-Untersuchung des Kopfes, wobei der Patient die Bilder und auch den Befund später direkt vom MRT-Institut abholte und in die Ordination des Beklagten brachte. Er schaute sich weder die Bilder noch den Befund an. Nicht festgestellt werden konnte, ob bzw. was genau zwischen den beiden Parteien vereinbart wurde. Später sah der Allgemeinmediziner die Unterlagen durch und kam zum Ergebnis, dass dieser Befund mit dem Patienten zu besprechen sei, weswegen er ihn am Mobiltelefon, dessen Nummer der Patient bei dieser ersten Arztkonsultation angegeben hatte, (erfolglos) zu erreichen versuchte. Es konnte nicht festgestellt werden, ob weitere Telefonversuche unternommen wurden. Allerdings wurde per Post eine weitere – nicht eingeschriebene - Benachrichtigung, möglicherweise mit einem Standarttext, verschickt. Unklar war, ob ihn diese erreicht hat.
Waren die Bemühungen des Arztes für Allgemeinmedizin ausreichend?
Ungefähr 3 Jahre später wurde aufgrund von Sehbeschwerden beim Kläger ein Hirnstammgliom diagnostiziert. Möglicherweise hat sich die verspätete Diagnose für die Behandlungsergebnisse und –chancen ungünstig ausgewirkt, allerdings war aus medizinischer Sicht unklar, ob und wenn ja welchen Nachteil der Kläger tatsächlich erlitten hat.
Der Kläger begehrte Schmerzengeld und Unkosten iHv ca. Euro 23.000,-- sowie die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden.
Das Erstgericht wies das Zahlungsbegehren ab, gab dem Feststellungsbegehren statt und behielt sich die Kostenentscheidung vor. Dieses Urteil hob das Berufungsgericht auf und verwies die Rechtsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und ließ den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss an den OGH zu.
Kein Fehler des beklagten Arztes
Der OGH (6 Ob 17/20y) hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Die vom beklagten Arzt gesetzten Maßnahmen zur Kontaktaufnahme mit seinem – bei ihm erstmalig vorstellig gewordenen – Patienten waren aus Sicht des OGH ausreichend und somit traf den Arzt weder ein rechtswidriges noch ein schuldhaftes Verhalten.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M., MBA