Kollektivvertragsfähigkeit Kurie angestellte Ärzte
Feststellungsantrag Vorrückungsstichtag
Mit Wirksamkeit 01.01.2015 trat für die bei der Antragsgegnerin, dem Land Steiermark beschäftigten Ärzte ein neues Entlohnungsschema – „SI-Vereinbarung NEU“ als Ausgleich für die durch die KA-AZG konforme Reduktion der Arbeitszeiten entstandenen Einkommenseinbußen in Kraft. Aus Sicht der Ärztekammer für Steiermark änderte die Antragsgegnerin ohne Rechtsgrundlage bei der Neueinstufung nach der Anerkennung zum Facharzt den Vorrückungsstichtag. Die betroffene Ärztekammer begehrte daher die Feststellung, dass die Vorrückungsstichtage der bei der Antragsgegnerin im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 28.02.2018 beschäftigten Ärzte im Falle der Facharztanerkennung nicht neu festgesetzt werden. Die Antragsgegnerin bestritt die Kollektivvertragsfähigkeit der Ärztekammer mangels „Gegnerunabhängigkeit“.
Kurie der angestellten Ärzte kollektivvertragsfähig
Gemäß geltender Rechtslage nach dem ÄrzteG 1998 wurde die bisherige Organisation der Ärztekammern durch die Einführung des Kuriensystems grundlegend geändert. Den Kurienversammlungen der angestellten Ärzte obliegen die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der angestellten Ärzte, insbesondere betreffend die Entgeltvereinbarungen der Ärzte als Dienstnehmer. Die Kollektivvertragsfähigkeit auf Arbeitnehmerseite ist – anders als auf Arbeitgeberseite - im ÄrzteG 1998 nicht explizit geregelt. Diesbezüglich führt der OGH aus, dass sich „die für die Kollektivvertragsfähigkeit nach § 4 Abs 1 ArbVG geforderte „Gegnerunabhängigkeit“ der antragstellende Ärztekammer aus den teilautonomen Kurienversammlungen der angestellten Ärzte, die in ihrer Willensbildung vollkommen frei von potentiellen Gegenspielern sind, ergibt“. Der OGH bestätigt damit im Ergebnis die ohnehin mehrheitlich in der Literatur vertretene Meinung. Die ursprünglich „nur“ auf Ärztekammer für Steiermark lautende Parteibezeichnung der Antragstellerin war amtswegig auf „Ärztekammer für Steiermark, Kurie der angestellten Ärzte“ zu berichtigen.
Keine Neufestsetzung der Vorrückungsstichtage
Mittels Beschluss stellte der OGH (9 ObA 40/19a) zudem fest, dass die Vorrückungsstichtage der von der Antragsgegnerin im Zeitraum 01.01.2015 bis 28.02.2018 in der Steiermark beschäftigten Ärzte im Falle der Facharztanerkennung nicht neu festgesetzt werden.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M., MBA