Keine Verletzung der Aufklärungspflicht - dringlicher Eingriff
Akutindikation zur Operation einer Appendizitis
Die Klägerin wurde im Zuge des Aufklärungsgespräches darüber informiert, dass der Eingriff, wenn möglich laporoskopisch, ansonsten mit einem größeren Schnitt, durchgeführt wird. Über mögliche Nebenwirkungen wurde nicht informiert, vor allem auch nicht über einen möglichen Schlingenabszess, der sich auch tatsächlich verwirklichte und in einem anderen Krankenhaus dann behoben wurde. Die Behandlung selbst erfolgte lege artis, auch die postoperative Betreuung.
Wiederholung der Leitsätze zur ärztlichen Aufklärung
- Im Fall einer Aufklärungspflichtverletzung trifft den Arzt bzw. den Krankenanstaltenträger die Beweislast, ob ein Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die medizinische Maßnahme eingewilligt hätte.
- Der Umfang und das Ausmaß der Aufklärung werden durch die Dringlichkeit der medizinischen Behandlung bestimmt. Die Aufklärung ist umso weniger umfassend, je notwendiger der Eingriff für die Gesundheit des Patienten ist.
- Bei dringenden Operationen mit vitaler Bedeutung darf die Aufklärungspflicht nicht überspannt werden.
- Anhand des Einzelfalls ist letztendlich zu entscheiden, ob die Aufklärung konkret ordnungsgemäß erfolgt ist.
Verletzung der Aufklärungspflicht?
Die Gerichte (9 Ob 89/16b) gingen von einem medizinischen Notfall aus, sodass die umfassende Aufklärung über einen möglichen Schlingenabszess aus diesem Grund unterbleiben konnte und somit keine Aufklärungspflichtverletzung vorlag.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M.