Keine Notwendigkeit der Verwendung eines Arzneimittelkühlschranks in der ärztlichen Hausapotheke
Im Rahmen der Hausapothekenvisitationen durch die jeweils zuständige Bezirkshauptmannschaft ist in letzter Zeit vermehrt Kritik laut geworden, was das Erfordernis der Lagerung von Arzneimitteln in so genannten Arzneimittelkühlschränken betrifft. Zurückzuführen auf eine sehr unterschiedliche Spruchpraxis zwischen den einzelnen Bezirkshauptmannschaften – in einigen Bezirken wurde von den hausapothekenführenden Ärzten strikt die Verwendung eines Arzneimittelkühlschranks verlangt, wohingegen in anderen Bezirken mit intakten Lebensmittelkühlschränken auch von Behördenseite das Auslangen gefunden werden konnte – herrschte in diesem Bereich bis zuletzt relative Rechtsunsicherheit. Eine derart, aus Sicht der Ärztekammer für Oberösterreich, vom Gesetz nicht gedeckte zwingende Verwendung eines Arzneimittelkühlschranks in einer ärztlichen Hausapotheke war kürzlich Gegenstand einer Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Dieses folgte erfreulicherweise in seinem Erkenntnis (LVwG 2. 10. 2014, 050027/9/Gf/Rt) der Rechtsauffassung der Ärztekammer für Oberösterreich, wonach die gegenwärtig geltende Rechtslage der Behörde keine Handhabe bietet, dezidiert die Verwendung eines Arzneimittelkühlschranks vorzuschreiben, weil diesbezügliche Zwangsnormen nicht existieren bzw. solche nicht für rechtsverbindlich erklärt wurden. Für die Praxis bedeutet dies, dass nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts auch ein intakter Lebensmittelkühlschrank verwendet werden kann, sofern von technischer Seite her (bspw. durch einen Datenlogger) gewährleistet ist, dass die festgelegten Temperaturgrenzen weder über- noch unterschritten werden und allfällige technische Defekte (z. B. Stromausfall) entsprechend signalisiert werden und die darüber geführten Aufzeichnungen auch in Form eines Protokolls odgl. auswertbar sind. Wenngleich seitens des Landesverwaltungsgerichts eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) für unzulässig erklärt wurde, bleibt hinsichtlich der Rechtskraft noch abzuwarten, ob eine außerordentliche Revision an den VwGH bzw. eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) eingebracht wird.