Keine Herausgabe der Dokumentation an Ehefrau
Ehepaar ohne gemeinsame Wohnung
Der 1948 geborene Ehemann zog im Dezember 2005 aus der bis dahin bestehenden gemeinsamen Ehewohnung aus, wünschte jedenfalls ab diesem Zeitpunkt die Scheidung und lebte fortan getrennt von seiner Ehegattin. Ab 15.12.2018 wurde der Ehemann im von der Beklagten betriebenen Krankenhaus stationär behandelt bis zu seinem Tod am 06.02.2019. Nach Unstimmigkeiten bei einem Besuch zwischen der nun klagenden Frau und dem Gatten, äußerte dieser am 19. und 20.12.2018 gegenüber dem Krankenhauspersonal ausdrücklich, dass er keine weiteren Besuche seiner Ehefrau und seiner Kinder möchte und keine Behandlungs- und Krankenunterlagen weitergegeben werden sollen.
Ehefrau begehrt die Herausgabe der Krankenunterlagen
Der Verstorbene erhielt eine Nettopension in Höhe von Euro 1.500,- und leistete über längere Zeit auf freiwilliger Basis eine monatliche Unterhaltszahlung an seine Gattin, die ihrerseits im Zeitraum von Anfang 2018 bis Ende 2020 aufgrund reduzierter Arbeitszeit auf 50 % über ein Nettoeinkommen von Euro 1.700,- verfügte. Mit Ablauf des 31.12.2020 stellte die Klägerin die Berufstätigkeit zur Gänze ein und bezog seitdem eine Alterspension von monatlich ca. Euro 2.600,- netto.
Die Ehegattin behauptete, der Tod des Gatten wäre durch eine nicht lege artis und grob fahrlässige Behandlung des Krankenhauses eingetreten und sie hätte ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe der Patientendokumentation bis zum Todeseintritt, um den Kunstfehler beweisen zu können. Sie begründete dies mit den bezogenen Unterhaltsleistungen und begehrte zusätzlich Schadenersatz für Trauerschmerzengeld und Schockschaden. Der Verstorbene sei zudem am 19. und 20.12.2019 zu keiner klaren Willensäußerung mehr in der Lage gewesen.
Gerichte weisen das Klagebegehren ab
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte dies und führte aus, dass die Klägerin kein rechtliches Interesse an der Ausfolgung der Krankenunterlagen habe: kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch; Scheidungswunsch des Verstorbenen; kein ausreichendes Vorbringen zur behaupteten intensiven Gefühlsbindung trotz Trennung;
Das Berufungsgericht ließ jedoch die ordentliche Revision unter anderem zur Frage zu, ob „die Bestimmungen der §§ 24, 241, 253 ABGB idF des 2. Erwachsenenschutzgesetzes (BGBL I 59/2017) für Begehren auf Ausfolgung von Krankenunterlagen von Bedeutung seien, wenn sich ein (allenfalls in seiner Entscheidungsfähigkeit eingeschränkter) Patient gegen die Herausgabe von Unterlagen ausspreche“.
Krankenhaus war berechtigt, die Herausgabe der Unterlagen zu verweigern
Die Klägerin machte von der Revision an den OGH (6 Ob 131/23t) Gebrauch, allerdings war diese nicht zulässig. Im Ergebnis wurden daher die Ausführungen des Berufungsgerichtes bestätigt. „Ob und allenfalls in welcher Weise auch eine zu Lebzeiten erfolgte Äußerung eines nicht entscheidungsfähigen Verstorbenen, womit er sich gegen die Herausgabe von Krankenunterlagen an die Klägerin aussprach, bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen wäre, kann mangels Relevanz dahinstehen. Die Revision hält dazu auch keinerlei Ausführungen“, so der OGH.
Mag. Barbara Hauer, LL.M., MBA