Keine Haftung des Trägers der Krankenanstalt für Belegarzt
Patient klagt Anstaltsträger
Wegen massiver Bandscheiben- und Wirbelsäulenprobleme suchte der Kläger am 11.04.2016 einen Arzt in dessen Ordination auf, wobei ihm dieser eine Operation im von der Erstbeklagten betriebenen Medizinischen Zentrum nahe legte und auch gleich einen Operationstermin für den 19.04.2016 anbot. Bereits am nächsten Tag kontaktierte der Patient die Ordination und vereinbarte mit der Mitarbeiterin des Arztes einen Termin für die stationäre Aufnahme am 18.04.2016.
Im Zuge der Aufnahme im Krankenhaus wurde dieser Arzt als behandelnder Arzt angeführt, die private Krankenversicherung des Patienten eingetragen sowie das Informationsschreiben unterfertigt, in welchem ausdrücklich auf dem Umstand hingewiesen wurde, dass das Belegkrankenhaus die Räumlichkeiten zur Verfügung stelle, die stationäre Versorgung gewährleiste und für die sogenannte sekundäre medizinische Betreuung zuständig sei. Der Eingriff und die Behandlungsführung selbst unterlägen im alleinigen Verantwortungsbereich des Belegarztes.
Der Patient klagte in Folge die Anstaltsträgerin als Erstbeklagte sowie deren Haftpflichtversicherung als Zweitbeklagte auf Schadenersatz wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehler.
Abweisung der Klage mangels Passivlegitimation
Für das Erstgericht lag eindeutig ein Belegarztverhältnis vor, weswegen die Klage gegen den Belegarzt zu richten gewesen wäre, sodass die Klage abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der Begründung, dass der Kläger stillschweigend mit dem Belegarzt einen Behandlungsvertrag geschlossen hätte und zudem das Informationsschreiben eindeutig und verständlich die Belegarztsituation im Sinne der Rechtsprechung erläutere.
Der OGH (9 Ob 9/20v) hielt die Revision für unzulässig und bestätigte daher im Ergebnis die Abweisung der vom Patienten gegen den Träger der Krankenanstalt gerichteten Klage.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M., MBA