Keine Entlohnung für eigenmächtigen Nachtdienst zu Hause
Nachtdienst laut Dienstplan
Der Primararzt war dienstplanmäßig für den Nachtdienst im Krankenhaus vorgesehen, verrichtete diesen jedoch zu Hause mit dem nachträglichen Argument, dass seine Arbeit ohnehin innerhalb kürzester Zeit, „praktisch gleich schnell wie vom Nachtdienstzimmer aus“ aufnehmen könne.
Gemäß § 23 a Z 1 K-LVBG 1994 ist die Dienstzeit mitunter als Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Dienststellenbereitschaft, der Rufbereitschaft etc. definiert.
Fraglich war daher, ob der Arzt einen Anspruch auf das ansonsten für Nachtdienste zustehende Entgelt hat, zumal er weder gesetzlich noch vertraglich dazu legitimiert war, sich den Ort seiner Arbeitsbereitschaft auszusuchen. Unstrittig war, dass keine Rufbereitschaft vorlag.
Weder Nachtdienstzulage noch Überstundenentlohnung
Laut OGH (9 ObA 77/19t) waren die Entscheidungen der Unterinstanzen, welche beide einen Entlohnungsanspruch verneinten, nicht korrekturbedürftig.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M., MBA