Keine Aufklärungspflicht bei Gefahr in Verzug
Patientin nicht aufklärungsfähig
Im konkreten Fall (1 Ob 159/14k) ging es um die Frage der Aufklärung einer sedierten Patientin. Fest stand, dass für den dringend durchzuführenden Eingriff nur ein Zeitraum von fünf bis sechs Stunden zur Verfügung stand. Aufgrund des bereits sedierten Zustandes der Patientin war diese weder aufnahme- noch einwilligungsfähig.
Ausnahmsweise keine Aufklärung bei Gefahr in Verzug
Die ärztliche Haftung wurde konkret dennoch verneint, weil eine Aufklärung dann nicht durchzuführen ist, wenn „die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der sonst eintretende Aufschub das Leben des Patienten gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre“.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.