Kein Unterhalt für gesundes Kind nach Sterilisation
Schwangerschaft nach Sterilisation
Eine vierfache Mutter unterzog sich im Zuge der vierten Geburt ihres Kindes einer Tubensterilisation, zumal alle Kinder bisher mittels Kaiserschnitt zur Welt gekommen sind. Das Aufklärungsgespräch wurde im Beisein eines Dolmetschers geführt. Die Klägerin wurde ca. 1 Jahr danach erneut schwanger und gebar ein gesundes Kind.
Klage auf Unterhalt und Schmerzensgeld
Die Mutter klagte Euro 10.000,-- an Schmerzensgeld für eine „psychische Alteration mit Krankheitswert“ aufgrund der Besorgnis um ihr und das Leben ihres Kindes sowie ca. Euro 6.500,-- an Unterhaltsleistung für die ersten drei Jahre des Kindes und die Feststellung der Haftung für weitere Unterhaltsleistungen. Die Ansprüche gründeten sich nach den Ausführungen der Klägerin auf die unsachgemäße Durchführung der Sterilisation und einer mangelnden Aufklärung über eine weitere mögliche Schwangerschaft und der Notwendigkeit der Durchführung weiterer Kontrollen. Die Klage selbst wurde erst vier Tage vor dem 3. Geburtstag des fünften Kindes eingebracht.
Kein Unterhalt für Kind
Der OGH (9 Ob 37/14b) stellte mittels Teilurteil die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichtes her, sodass die von der Klägerin begehrten Unterhaltsleistungen nicht zugesprochen wurden. Aus Sicht des OGH gelang der Klägerin nicht der Beweis, dass die mit diesem nicht gewünschten Kind einhergehenden Unterhaltsleistungen „ganz außergewöhnlicheBelastungen“ darstellen.
Bezüglich des begehrten Schmerzensgeldes sind noch Feststellungen des Erstgerichtes offen zur Frage, wann die Klägerin Kenntnis erlangt, dass eine behandlungsbedürfte Gesundheitsstörung („Krankheitswert“) vorliegt und die Ursache dafür die ungewollte Schwangerschaft war. Dies ist vor allem auch für die Frage der Verjährung ausschlaggebend.
Zusätzlich sind Feststellungen zu treffen, ob die Sterilisation lege artis durchgeführt wurde und wenn ja, ob die Aufklärung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.