Kein Schadenersatz nach Meniskusoperation
Klägerin am Knie operiert
Eine Patientin wurde am 19. November 2007 am rechten Knie wegen einer Meniskusverletzung operiert, wobei diese Behandlung komplikationslos verlief. Es steht nicht fest, ob die Klägerin bereits beim Erstkontakt über die mit der Arthroskopie typisch verbundenen Risiken (Erguss, Infektion) informiert wurde. Allerdings hätte sich die Klägerin auch bei Aufklärung operieren lassen. Die Stationsärztin informierte die Patientin über die möglichen Komplikationen bei der Aufnahme im Krankenhaus. Am 29. November 2007 wurde die Klägerin punktiert und erhielt entsprechend der Indikation eine Injektion mit Cortison in das rechte Kniegelenk, wobei weder auf diese Tatsache noch auf mögliche negative Komplikationen hingewiesen wurde. Die Klägerin hätte auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung diese Behandlungen durchführen lassen.
Seither hatte sich bis zur zweiten Operation eine „schleichende“ Infektion, die labortechnisch nicht zu erkennen war, entwickelt. Am 12. Dezember 2007 wurde die Klägerin erfolgreich nach den Regeln der ärztlichen Kunst arthroskopiert. Sie begehrte Schadenersatz wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehler.
Ärztliche Berufspflichten nicht verletzt
Der OGH (10 Ob 42/16y) sah sich nicht veranlasst, die klagsabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen zu korrigieren. Es konnte weder eine haftungsbegründende Verletzung der Aufklärungspflicht noch ein Behandlungsfehler nachgewiesen werden. Ausgeführt wurde, dass die „späteren Schmerzzustände nicht auf die Behandlung durch den beklagten Arzt zurückzuführen seien“. Die weitreichende Prüfung einer allfälligen Aufklärungspflichtverletzung bei der ersten Operation und auch bei der Punktion war hinfällig, weil die Klägerin auch bei ordnungsgemäßer Information der ärztlichen Behandlung zugestimmt hätte.
Hinsichtlich der zweiten Operation war die Aufklärung, die anhand der üblichen Aufklärungsbögen durchgeführt wurde, unter Berücksichtigung der akuten Infektion ausreichend.
Keine „automatische“ Arzthaftung bei Aufklärungspflichtverletzung
In dieser Entscheidung wurde einmal mehr explizit darauf hingewiesen, dass Ärzte auch bei der Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung nur dann haften, wenn sich genau das Risiko verwirklicht hat, über das hätte aufgeklärt werden müssen. Ein solches Risiko habe sich jedoch bei beiden Operationen nicht verwirklicht.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.