Kein Regress der Haftpflichtversicherung eines Gynäkologen an Spital
Schadenersatz wegen Aufklärungsfehler im Vorprozess
Ein Facharzt für Gynäkologie stellte bei einer Patientin besorgniserregende Ergebnisse bei den PAP-Abstrichen fest und lud sie zu Kontrollterminen ein, welche die Patientin jedoch meist mit zeitlicher Verzögerung von ca. einem Jahr wahrnahm. Seit dem Jahr 2002 lagen Testergebnisse von PAP III vor, spätestens im März 2006 hätte eine histologische Abklärung durch den Gynäkologen erfolgen müssen. So hätte die Krebsentwicklung früher erkannt und behandelt werden können. Der Facharzt für Gynäkologie verabsäumte jedoch eine entsprechende Aufklärung und stellte im Jahr 2010 einen Tumor fest, woraufhin die Patientin im Jahr 2011 im Krankenhaus verstarb. Aufgrund dieses Aufklärungsfehlers wurde der Facharzt im Vorprozess zu einer Schadenersatzzahlung von ca. Euro 23.000,-- an die Verlassenschaft verurteilt.
Haftpflichtversicherung begehrt Regress vom befunderstellenden Spital
Im konkreten Fall (10 Ob 55/14g) ging es darum, ob die Haftpflichtversicherung mittels Regress Ersatz für die geleistete Schadenersatzzahlung (ca. Euro 23.000,--) vom befunderstellenden Krankenhaus im Verhältnis 1:2 zu Lasten des Spitals mit dem Argument der unrichtiger Bewertung der PAP-Testergebnisse verlangen kann.
Erfolgloser Regress der Versicherung gegen Krankenanstalt
Kernaussage des OGH (10 Ob 55/14g) war, dass die klagende Haftpflichtversicherung „für die behauptete falsche Befundung der PAP-Abstriche durch die Ärzte der beklagten Krankenanstalt beweispflichtig ist“ mit dem Hauptargument, dass zwischen dem Gynäkologen als Versicherungsnehmer der klagenden Haftpflichtversicherung und der beklagten Krankenanstalt kein Behandlungsvertrag bestanden hat.
Die klagende Haftpflichtversicherung konnte aufgrund des zwischenzeitlichen Verlusts der Abstriche weder beweisen, dass die PAP-Befunde tatsächlich von den Mitarbeitern des Krankenhauses falsch beurteilt wurden, noch konnte festgestellt werden, ob höhere PAP-Bewertungen zu einem anderen Behandlungsvorgang des Gynäkologen geführt hätten.
Die Haftpflichtversicherung kam daher mit ihrer Forderung gegen das Krankenhaus nicht durch.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.