Kein Behandlungsfehler - Haftung wegen mangelnder Aufklärung?
Patientin behauptet Aufklärungsfehler
Die Bandscheibenoperation der Klägerin wurde zwar lege artis durchgeführt, operationsbedingt traten jedoch Probleme wie ein Wirbeleinbruch in der Operationsgegend, Gefühllosigkeit des rechten Beins sowie Schmerzen beim Gehen auf, weshalb die Klägerin auch auf Krücken angewiesen ist. Die Klägerin begehrte ca. Euro 61.500,-- an Schadenersatz mit der Begründung der mangelnden Aufklärung über den Umstand, dass aufgrund der zum Zeitpunkt der Operation bereits bestandenen geringen Knochendichtewerte mit operationsbedingten Komplikationen zu rechnen war.
Das Aufklärungsgespräch wurde mittels Formular durchgeführt und von Arzt und Klägerin auch unterzeichnet. Manche Operationsrisiken wurden extra besprochen, die Frage der Knochendichtewerte wurde nicht eigens thematisiert. Ungefähr ein Jahr nach der Operation sowie auch im darauf folgenden Jahr lockerten sich die Implantate, dies hatte jeweils eine Revisionsoperation zur Folge. Die Möglichkeit der Lockerung der Implantate wurde im Aufklärunggespräch auch thematisiert.
Das Erstgericht sowie auch das Berufungsgericht wiesen die Klage gegen das Krankenhaus ab, dh aus ihrer Sicht hat der Arzt die Aufklärung ordnungsgemäß durchgeführt.
Der Oberste Gerichtshof wiederholte folgende Grundsätze zur Aufklärung:
1. Im Vordergrund steht das Selbstbestimmungsrecht des Patienten: Dieser muss in die Behandlung einwilligen, vorausgesetzt, dass er entsprechend aufgeklärt wurde.
2. Der Patient muss in der konkreten Situation in die Lage versetzt werden, die Tragweite seiner Erklärungen einschätzen zu können: Vor- und Nachteile der Behandlung, (typische) Risiken, verschiedene Eingriffsarten, differierende Folgen, Schmerzbelastungen und unterschiedliche Erfolgsaussichten sind gegeneinander abzuwägen.
3. Ohne ausreichende Aufklärung ist die Behandlung - auch wenn diese medizinisch indiziert ist und lege artis durchgeführt wird! - grundsätzlich rechtswidrig. Eine Haftung würde nur dann nicht greifen, wenn es dem Arzt bzw. Krankenanstaltenträger gelingt zu beweisen, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung in die Operation eingewilligt hätte.
4. Anspruch auf Schadenersatz besteht nur dann, wenn sich jenes “Risiko” verwirklicht hat, auf das der Arzt hätte hinweisen müssen.
Der OGH hob die angefochtenen Urteile auf: Unter Anwendung dieser allgemein gültigen Grundsätze fehlen dem OGH im konkreten Fall die durch das Erstgericht zu treffenden Feststellungen dahingehend, “ob und in welchem Umfang sich das allgemein bestehende Risiko einer Implantatlockerung nach einer Bandscheibenoperation dadurch verstärkt, dass der Patient zum Zeitpunkt der Operation bereits Knochendichtewerte im osteoporotischen Bereich aufweist. Ferner, ob die im konkreten Fall eingetretenen Implantatlockerungen im Zusammenhang mit der bei der Klägerin bestehenden und fortschreitenden Osteoporose stehen.”
Zusammenfassung
Wenn das Erstgericht zur Auffassung gelangt, dass die Wahrscheinlichkeit der Implantatlockerung bei geringen Knochendichtewerten höher ist und zwischen den tatsächlich eingetretenen Implantatlockerungen und der bestehenden Osteoporose ein Zusammenhang besteht, so liegt ein Aufklärungsfehler vor. Die Krankenanstalt würde in diesem Fall nur dann nicht schadenersatzpflichtig, wenn die Patientin dieser Operation auch bei Kenntnis dieser erhöhten Gefahr zugestimmt hätte.