Kein Ausbildungskostenrückersatz bei Austritt wegen Mutterschaft
Vereinbarung über Ausbildungskostenrückersatz
Ein Dienstgeber vereinbarte mit seiner Dienstnehmerin schriftlich den Rückersatz der Ausbildungskosten für eine Fachweiterbildung unter anderem bei Selbstkündigung oder unberechtigten vorzeitigen Austritt.
Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Mutterschaft
Die Dienstnehmerin beendete das Arbeitsverhältnis aus Gründen der Mutterschaft, woraufhin der Dienstgeber den Ersatz der Ausbildungskosten verlangte. Bei bestimmten Beendigungsarten des Dienstverhältnisses (z.B. berechtigter vorzeitiger Austritt, unberechtigte Entlassung) sind die Ausbildungskosten vom Dienstnehmer nicht zu erstatten.
Dienstgeber kein Anspruch auf Rückersatz der Ausbildungskosten
Gesetzlich ist jedoch nicht ausdrücklich geregelt, dass auch im Falle des Austrittes wegen Mutterschaft die Ausbildungskosten nicht zu ersetzen sind. Der OGH (8 ObA 57/14m) hat nun entschieden, dass bei Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Mutterschaft die Dienstnehmerin nicht zur Rückvergütung der Ausbildungskosten verpflichtet ist.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.