Kein Aufklärungsfehler bei tiefer Beinvenenthrombose
Operation rechtes Kniegelenk
Eine Ärztin des später beklagten Krankenhauses informierte den Kläger vor einem arthroskopischen Eingriff am rechten Kniegelenk in einem Gespräch unter Verwendung von zwei Standardaufklärungsbögen über die Operation sowie auch über allfällige Komplikationen, wobei auch darauf hingewiesen wurde, dass sich eine Beinvenenthrombose ausprägen könnte.
Klage gestützt auf mangelnde Aufklärung
Primäre klagsgegenständliche Frage war, ob die Ärzte postoperativ im Zuge der Nachbehandlung auch eine eventuelle medikamentöse Thromboseprophylaxe oder die Verwendung von Thrombosestrümpfen erwägen oder zumindest hätten erörtern müssen. Das Erstgericht wies die Klage ab und das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Patienten keine Folge. Aufgrund der Feststellungen waren im konkreten Fall weder die medikamentöse Thromboseprophylaxe noch das Tragen von Kompressionsstrümpfen medizinisch indizierte Behandlungsmethoden, weswegen darüber auch keine ärztliche Aufklärung erforderlich und angezeigt war. Es stand „fest, dass sich beim Kläger mangels patientenspezifischer perioperativer Risikofaktoren und einem altersentsprechenden unauffälligen physikalischen Status eine Thrombosegefahr nicht ableiten ließ und daher eine Thromboseprophylaxe nicht angezeigt war.
Patient dringt mit Klage nicht durch
Der OGH (7 Ob 145/24k) wies die vom klagenden Patienten initiierte außerordentliche Revision mittels Beschluss zurück. Im Ergebnis wurde daher der vom Patienten begehrte Schadenersatz iHv ca. Euro 70.000,00 nicht zugesprochen.
Mag. Barbara Hauer, LL.M. MBA