Kein Arbeitsunfall wegen Verletzung bei Verrichtung der Notdurft
Dauerhafte Verletzung am Auge
Der die Unfallversicherung klagende Dienstnehmer unterbrach seine Heimfahrt von der Arbeitsstätte und „begab sich 2 bis 3 Meter ins Gebüsch, wo er Harn ließ, wobei ihm ein Ast ins linke Auge schlug“. Der Kläger erlitt eine bleibende Verletzung.
Die Einstufung als „Dienstunfall“ setzt voraus, dass sich dieser im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Dienstnehmers ereignet hat. Unter Versicherungsschutz stehen aber auch Unfälle von oder zur Arbeitsstätte, so genannte Wegeunfälle.
Kein Unfallversicherungsschutz
Die Verrichtung der Notdurft wurde dem persönlichen Lebensbereich zugerechnet, weswegen der an und für sich geschützte Heimweg und daher auch der Versicherungsschutz unterbrochen wurden.
Ein Arbeitsunfall wäre nur dann gegeben, wenn betriebliche Einrichtungen bei der Entstehung des Unfalles wesentlich mitgewirkt hätten oder die private Tätigkeit nur zu einer geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit geführt und hinsichtlich des Unfalles noch ein innerer Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit bestanden hätte.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M.