Kausalität bei Impfschaden
Entschädigung wegen Arzneimittelnebenwirkungen beantragt
Die minderjährige Beschwerdeführerin, die von ihrer Mutter gesetzlich vertreten wurde, erhielt im Jahr 2011 jeweils 2 Impfungen gegen den Rotavirus sowie sogenannte 6-fach Impfungen. Sie leidet an einer globalen Entwicklungsverzögerung mit autistischen Zügen. Im Jahr 2016 beantragte die Mutter beim zuständigen Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, eine Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, welche diese Behörde mit der Begründung ablehnte, dass aus ärztlicher Sicht kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der Gesundheitsschädigung und den durchgeführten Impfungen bestehe.
Mutter erhebt Beschwerde an Bundesverwaltungsgericht
Für das Bundesverwaltungsgericht (W261 2235395-1) stand nicht eindeutig fest, welche Symptome die Beschwerdeführerin nach den Impfungen aufgewiesen habe, zumal die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens und der Jahre diesbezüglich unterschiedliche Angaben gemacht bzw. nicht durch medizinische Befunde belegt habe. In einer Gesamtzusammenschau betrachtet erschien es für das Gericht auch nicht wahrscheinlich, dass die von der Beschwerdeführerin erstmals 2019 genannten konkreten Symptome auch tatsächlich in dieser Form auftraten. Die Eintragungen im Mutter-Kind-Pass ließen ebenso den Schluss zu, dass die globale Entwicklungsverzögerung nicht unmittelbar nach den Impfungen erkennbar war, sondern ca. ein halbes Jahr später erstmals diagnostiziert wurde. Weiters wurde eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie als medizinische Sachverständige beigezogen und auch aus deren Sicht war kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den Impfungen und den bestehenden Leiden der Beschwerdeführerin gegeben, vor allem deswegen, weil die diagnostizierte Entwicklungsverzögerung mit autistischen Zügen nicht unter den Impfnebenwirkungen angeführt sei und zudem kein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem ersten Auftreten der Beschwerden und den Impfungen bestehe. Die Ursache für die bestehende globale Entwicklungsverzögerung könne nach den Ausführungen der Sachverständigen vielfältig sein.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs nicht aus, sondern es ist festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Unter Wahrscheinlichkeit wird in diesem Kontext verstanden, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und der festgestellten Gesundheitsschäden spricht, so das Bundesverwaltungsgericht.
Die Beurteilung, ob zwischen der Gesundheitsschädigung, im konkreten Fall der Entwicklungsverzögerung bei Vorliegen autistischer Züge, und der Impfung ein kausaler Zusammenhang besteht, hat nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anhand der Kriterien der passenden Inkubationszeit, der entsprechenden Symptomatik und des Ausschlusses einer anderen wahrscheinlicheren Ursache zu erfolgen.
Abweisung der Beschwerde
Ergebnis des Ermittlungsverfahrens war daher, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Kausalzusammenhang zwischen den Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und der beanstandeten Impfungen bestand, weswegen ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz aus rechtlichen Gründen zu verneinen war.
Mag. Barbara Hauer, LL.M., MBA