Kassenvertragskündigung - Krankschreiben aus "Gefälligkeit"
GKK kündigt Kassenvertrag
Die Wiener Gebietskrankenkasse kündigte unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist den Kassenvertrag eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie dessen Vorsorgeuntersuchungsvertrag „wegen schwerwiegender Vertrags- und Berufspflichtverletzungen (Vertretung durch einen nicht zur ärztlichen Berufsausübung befugten Arzt, nicht ordnungsgemäße Dokumentation im Sinn der Suchtgiftverordnung, Hygienemängel in der Ordination, Krankschreibung von sechs gesunden Personen sowie Verrechnung nicht erbrachter Leistungen).“
Arbeitsunfähigkeitsbestätigung für gesunde Testpatienten
Die Gebietskrankenkasse setzte Testpatienten ein, die eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung begehrten ohne krank zu sein und ausdrücklich artikulierten, dass sie diese Bestätigung aus irgendeinem anderen Grund benötigten.
Sowohl die Landesschiedskommission als auch die damals noch zuständige Bundesschiedskommission qualifizierten das Krankschreiben des Arztes ohne jeglichen Anhaltspunkt für eine tatsächlich vorliegende Erkrankung als derartig schwerwiegende Pflichtverletzung, die bereits beim ersten Fall eine Kassenvertragskündigung rechtfertigt. Die Ausstellung eines „Gefälligkeitsattestes“ stellt zudem eine Berufspflichtverletzung dar.
Die Einwände des Arztes, dass die Verhandlung vor der Landeschiedskommission (LSK) zum Teil in seiner Abwesenheit unter Beisein seines Vertreters erfolgten, führten letztendlich ebenso wenig zu einem anderem Ergebnis als auch die Beanstandung durch den Arzt, dass eigene Angestellte der betroffenen Gebietskrankenkasse als Testpatienten fungierten.
Aus Sicht des Arztes wäre die Bundesschiedskommission zudem zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet gewesen. Der VfGH (B 1534/2013) führte diesbezüglich aus, dass zwar grundsätzlich eine derartige Verpflichtung bestanden habe, allerdings wegen der Klärung einer ausschließlichen Rechtsfrage, die zudem nicht komplex war, die Verhandlung nicht mündlich durchgeführt werden musste.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.