Kassenvertragsärzte
Kassenvertragsärzte sind zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die sich nach der Ausschreibung für einen Kassenvertrag beworben und diesen auch zugesprochen erhalten haben. Diese schließen mit den jeweiligen Sozialversicherungsträgern einen Einzelvertrag ab und sind daher an diesen sowie auch an die gesamtvertraglichen Bestimmungen gebunden. Die Verrechnung für die erbrachten ärztlichen Leistungen erfolgt in der Regel direkt zwischen dem Arzt und dem jeweiligen Sozialversicherungsträgern. Lediglich im Ausnahmefall werden Privathonorarnoten an die Patienten ausgestellt und sind diese von den Versicherten zu begleichen.
In Oberösterreich werden die Kassenverträge in der Regel „im Bündel“, das heißt für alle Sozialversicherungsträger (§ 2-Kassen - OÖGKK inklusive SVB; VAEB; SVA und BVA), vergeben.
Bei den OÖ Krankenfürsorgen (= OÖ Lehrer- Kranken- und Unfallfürsorge, Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete, Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Gemeinden, Krankenfürsorge für Beamte der Landeshauptstadt Linz, Krankenfürsorge für Beamte der Stadt Steyr und Krankenfürsorge für Beamte der Stadt Wels) kann der Arzt frei entscheiden, ob er die sogenannte „Verpflichtungserklärung“ unterzeichnet und damit Vertragsarzt (auch) der OÖ Krankenfürsorgen wird. In diesem Fall ist er an die Honorarordnung der OÖ Krankenfürsorgen gebunden. Eine Besonderheit besteht noch, dass Ärzte bei der Behandlung von Versicherten der OÖ Krankenfürsorgen den Patienten direkt eine Honorarnote ausstellen und diese von den Patienten an den Arzt zu begleichen ist. Diese Patienten reichen in Folge die Honorarnote bei den OÖ Krankenfürsorgen ein und erhalten den bezahlten Betrag abzüglich des Selbstbehaltes rückerstattet. Auch Ärzte, die ansonsten als Wahlärzte arbeiten, können diese Verpflichtungserklärung unterzeichnen und sind damit auch an die Honorarordnung gebunden.