Kassenvertrag in einem anderen Bundesland bei Reihung zu berücksichtigen
Reihungskriterien bei der Stellenvergabe
Die Auswahl und Invertragnahme von Vertrags(fach)ärzten ist gesetzlich, mittels Verordnung sowie in einer eigenen zwischen der Ärztekammer für Wien und der Wiener Gebietskrankenkasse vereinbarten Richtlinie geregelt.
Wahlarztpunkte nicht angerechnet
Ein Arzt war seit 17.6.2008 Wahlarzt für Frauenheilkunde und Gynäkologie in Wien und seit Jänner 2009 Vertragsfacharzt derselben Fachrichtung in einem anderen Bundesland.
Nach der Eintragung in die Interessentenliste für Vertragsarztstellen seiner Fachrichtung mit 17.12.2007, bewarb sich der Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und jetzige Kläger mehrmals erfolglos für einen Kassenvertrag in Wien. Bei der im Zuge des Bewerbungsverfahrens zu errechnenden Punkteanzahl wurde die wahlärztliche Tätigkeit, die er neben der vertragsärztlichen Tätigkeit ausübte, nicht berücksichtigt.
Gleichheitsgrundsatz anzuwenden
„Nach der Rechtsprechung ist die Ärztekammer für Wien als Körperschaft öffentlichen Rechts im Rahmen der gesetzlich angeordneten Mitwirkung bei der Auswahl der Kandidaten für den Abschluss eines Einzelvertrages mit dem zuständigen Träger der Krankenversicherung an den Gleichheitsgrundsatz gebunden, sodass die dazu ergehenden Besetzungsvorschläge, die ihnen zugrunde liegenden Richtlinien und letztlich die Vergabe eines Kassenvertrags auf objektiven und nachprüfbaren Erwägungen beruhen müssen, die transparent und sachlich gerechtfertigt sind.“
Kassenvertragsärzte dürfen bei Punktevergabe nicht benachteiligt werden
Die in den Richtlinien der Ärztekammer für Wien und der Wiener GKK vorgesehene Streichung aus der Interessentenliste für Ärzte, die einen Einzelvertrag mit einer Gebietskrankenkasse abgeschlossen haben sowie die Tatsache, dass Ärzte, die bereits über einen Kassenvertrag verfügen, nicht mehr in die Interessentenliste aufgenommen werden können, finden laut OGH (1 Ob 176/15m) weder im Gesetz noch in der Reihungskriterien-Verordnung Deckung.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es sachlich nicht gerechtfertigt ist, einen Arzt aufgrund der Tatsache, dass er über einen Kassenvertrag verfügt, bei der Punktevergabe auf Dauer zu benachteiligen.
Unter Berücksichtigung dieser Punkte wäre der Kläger Erstgereihter für die Planstelle in Wien 16. Durch die Anwendung der für nicht sachgerecht befundenen Regelungen über diesen Ausschluss von Punkten ist er konkret gefährdet, die Stelle nicht zu bekommen, weswegen die einstweilige Verfügung, mit der der Ärztekammer für Wien die Vornahme einer Reihung und der Wiener GKK der Abschluss eines Vertrages verboten wird, wenn für den Kläger diese (Warte)Zeiten auf der Interessentenliste nicht berücksichtigt werden, befürwortet wurde.
Mag. iur. Barbara Hauer