Kassenfreier Raum?
Unter dem kassenfreien Raum sind jene Leistungen zur Erbringung wissenschaftlich anerkannter Heilmethoden zu verstehen, welche von den Kassenvertragsärzten zur Krankenbehandlung erbracht werden, die jedoch nicht in den einzelnen Honorarordnungen verankert und hinsichtlich des Umfanges mit anderen Sonderleistungspositionen vergleichbar sind. Nach jahrelanger Diskussion wurde das Bestehen des kassenfreien Raumes schließlich von Lehre und Judikatur bestätigt.
Leistungen des sogenannten kassenfreien Raumes sind mit dem Patienten privat und direkt zu verrechnen. Je nach Regelungen in den Satzungen erhalten die Versicherten entweder einen Kostenzuschuss oder einen völligen Kostenersatz. Für Wahlärzte ist die Frage des kassenfreien Raumes nur hinsichtlich des Rückersatzes relevant.
Beachten Sie bitte, dass Gesamtverträge mitunter Beschränkungen des kassenfreien Raumes vorsehen können (z.B. Privathonorar - OÖ Gesamtvertrag betreffend die § 2-Kassen).