Impfgegner weiterhin in Ärzteliste
Arzt lehnt Impfungen kategorisch ab
Die Streichung eines Arztes aus der Ärzteliste wurde damit begründet, dass der betroffene Arzt mehrere Vorträge abgehalten hat, „die auf eine kategorische Ablehnung jeder Impfvorsorge hinausliefen.“
Zusätzlich wurde ihm vorgeworfen, dass er seit Jahren „beharrlich mündlich und schriftlich erkennbar“ in diese Richtung agiere und seine Meinung nicht nur vor ärztlichem Fachpersonal, sondern auch vor medizinischen Laien verbreite.
Keine Verletzung der ärztlichen Berufspflichten laut VwGH
- Der VwGH (2010/11/0075) vermisste den Nachweis, dass der betroffene Arzt durch seine an die Allgemeinheit gerichteten Aussagen und Publikationen seine ärztlichen Berufspflichten ausschließlich seinen Patienten gegenüber verletzt hätte.
- Nach seinen Ausführungen hätte die Behörde den Einwand des Arztes prüfen müssen, dass er im relevanten Zeitraum lediglich 10 Patienten behandelt habe und noch keine Patienten aufgrund seiner (negativen) Einstellung zu Impfungen geschädigt worden seien.
- Zusätzlich hätte die Behörde die Ermittlung verabsäumt, dass der Arzt im konkreten Anlassfall keine Impfungen durchführen würde oder entweder ohne Aufklärung über empfohlene Impfungen oder durch entsprechende Beeinflussung der Patienten entgegen der vorherrschenden wissenschaftlichen Meinung allfällige Impfungen vereitelt hätte.
Gegen dieses Erkenntnis spricht…………..
Es handelt sich um eine im Ergebnis doch äußerst fragwürdige Entscheidung, zumal es nicht nachvollziehbar ist, wieso der VwGH (ausschließlich) auf eine allfällige bisherige Verletzung der Berufspflichten gegenüber den eigenen Patienten abstellt und diesbezüglich entsprechende Ermittlungen verlangt.
Entscheidend und zentral ist jedoch die Frage, ob aufgrund des Agierens dieses Arztes eine potentielle Gefahr für die Patienten in Zukunft mangels Impfung besteht und nicht „nur“ für die Vergangenheit. Der Arzt schuldet eine Aufklärung über Impfungen, die dem Stand der Wissenschaft entspricht. Im Zuge dieser ist er sehr wohl berechtigt, seine eigene Meinung mitzuteilen, allerdings muss er in diesem Fall gesondert darauf hinweisen. Er schuldet daher eine objektive Aufklärung „lege artis“, damit der Patient imstande ist, sich im Rahmen seines Selbstbestimmungsrechtes persönlich für oder gegen eine Impfung zu entscheiden.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.