Honorarlimitierungen zur Position J1 und TA verfassungskonform
Arzt betrachtet Limitierung als sittenwidrig
Die ärztliche Koordinierungstätigkeit - Position J1 - wird laut Honorarordnung der Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten - BVA - nur 1x/Fall und Monat und insgesamt in höchstens 3 % der Fälle pro Jahr honoriert. Erst am Ende des Jahres ist eine Überprüfung des Jahreslimits möglich. Aufgrund dieser Begrenzung wurde einem Arzt für Allgemeinmedizin ein Betrag in der Höhe von Euro 5.525,25 für das Jahr 2007 wegen Überschreitung des Jahreslimits abgezogen. Die Limitierungsbestimmung “1x/Fall und Monat” wurde jedoch nicht überschritten.
Die therapeutische Aussprache, also die Position TA, ist entsprechend der Textierung in der Honorarordnung in höchstens 18 % der Behandlungsfälle pro Quartal verrechenbar. Auch hier erfolgte aufgrund der Limitüberschreitung ein Honorarabzug für das 4. Quartal 2007 in der Höhe von Euro 47,11.
Der betroffene Arzt für Allgemeinmedizin begehrte die Bezahlung der erbrachten Leistungen sowie die Feststellung der Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit der Limitierungsbestimmungen zu den Positionen J1 und TA.
Limitierungen zur Position J1 sowie zur TA verfassungskonform
Der VfGH hält die bestehenden Limitierungsbestimmungen für sachlich gerechtfertigt und damit nicht für sittenwidrig: Es liegt im Ermessen der Gesamtvertragsparteien, Nebenleistungen wie die Position J1 und die TA zwar extra zu honorieren, jedoch gleichzeitig die Anzahl der verrechenbaren Fälle zu begrenzen. Müssen über diese Limitierung hinausgehend weitere Koordinierungstätigkeiten und therapeutische Aussprachen erbracht werden, so werden diese nicht mehr zusätzlich, sondern “nur” pauschal mit dem Gesamtleistungshonorar (z.B. Grundleistungs- und Ordinationsvergütung) abgegolten. Diese Vorgehensweise führt dazu, dass diese Behandlungs(neben)leistungen zwar keiner chefärztlichen Bewilligung unterliegen, jedoch gleichzeitig die für die Sozialversicherungsträger damit einhergehenden Ausgabenverpflichtungen aufgrund dieser “Deckelung” begrenzt und berechenbar sind.
Hinsichtlich der Angemessenheit der Vergütung dieser beiden Positionen hat der VfGH ebenfalls keine Bedenken. Die in den Honorarordnungen von den Gesamtvertragsparteien festgelegten Vergütungen sind das Verhandlungsergebnis der beteiligten Interessenvertretungen und “haben insoweit auch die Vermutung der Angemessenheit der zu erbringenden Leistungen und des für diese Leistungen geschuldeten Entgelts für sich.”