Heimaufenthaltsgesetz gilt nicht für Jugendheime
Bewohnervertretung beantragt Überprüfung der Freiheitsbeschränkung in Jugendheim
Die Bewohnervertretung ging davon aus, dass bei einem im Jugendheim lebenden Minderjährigen aufgrund dessen psychischen Erkrankung (multifunktionale Epilepsie, cerebrale Entwicklungsstörung, schwere Intelligenzminderung, usw.,) das Heimaufenthaltsgesetz anwendbar sei, zumal auch „Behindertenheime“ unter dieses Gesetz fallen. Daher beantragte sie die Überprüfung der Freiheitsbeschränkung.
Jugendheime fallen nicht unter das Heimaufenthaltsgesetz
Der OGH hat in seiner Entscheidung (7 Ob 1/14v) erneut verdeutlicht, dass „der Geltungsbereich des HeimAufG nach dessen § 2 nicht personen-, sondern einrichtungsbezogen abgegrenzt wird.“ Ausschlaggebend sind daher weder die jeweiligen Kostenträger oder die Zuweisungsverantwortlichen, sondern einzig und allein die Art der Einrichtung.
Gemäß § 2 Abs 2 HeimAufG fallen Jugendheime nicht in dessen Anwendungsbereich.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.