Heimaufenthaltsgesetz gilt auch in Krankenanstalten
Dieses Faktum wurde wohl noch nicht von allen in dieser Deutlichkeit wahrgenommen.
Im Gegensatz zu Alten und Pflegeheimen gilt das HeimAufG in Krankenanstalten jedoch nicht unbegrenzt. Ausgenommen sind vor allem psychiatrische Abteilungen, an denen unter dem Regime des Unterbringungsrechts der Rechtsschutz durch die Patientenanwälte gewährleistet wird. Eine wichtige Ausnahme besteht für Krankenanstalten auch darin, dass die Anwendung des HeimAufG vor allem voraussetzt, dass eine ständige Pflegenotwendigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung oder geistigen Behinderung gegeben sein muss. Beruht der Pflegeaufwand auf der in der Krankenanstalt erfolgenden medizinischen Behandlung, dann ist das HeimAufG nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass nur jene Beschränkungen, die aufgrund der aus der psychischen Erkrankung/ geistigen Behinderung resultierenden Selbst- oder Fremdgefährdung als freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Sinne des Heimaufenthaltsgesetzes anzusehen sind. Dies bedeutet aber auch, dass grundsätzlich jede Spitalsabteilung in die Lage kommen kann, das HeimAufG anwenden zu müssen. Naturgemäß wird dies verstärkt an geriatrischen, Remob-, neurologischen oder internen Abteilungen der Fall sein, aber eben nicht ausschließlich. Ein Hinweis auf die Anwendung des HeimAufG stellt regelmäßig auch das Faktum dar, dass der betroffene Patient aus einem Heim kommt und dort freiheitsbeschränkt war. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des HeimAufG beim konkreten Patienten in der Krankenanstalt vor, dann sind folgende Regelungen zu beachten:
Freiheitsbeschränkung
Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln, insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen oder durch deren Androhung unterbunden wird. Freiheitsbeschränkungen sind zum Beispiel Schutzgitter, Zwangsjacken, sedierende Mittel, aber auch, wenn eine Zimmertür nur von außen zu öffnen ist, wenn das Verlassen der Pflegeabteilung nur mittels Zahlencodes möglich ist und der Patient den Zahlencode nicht kennt, Entfernung einer Gehhilfe, wenn etwa einem behinderten Menschen die Krücken oder der Rollstuhl weggenommen werden, Verhinderung des Aufstehens aus dem Rollstuhl oder einer anderen Sitzgelegenheit mittels eines Fixiergurtes und dergleichen.
Voraussetzungen
Eine Freiheitsbeschränkung darf nur vorgenommen werden,
- wenn der Patient psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit
- sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet,
- wenn weiters die Freiheitsbeschränkung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich, geeignet und angemessen ist
- und keine anderen Maßnahmen (gelindere Mittel) möglich sind.
Die Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen denen des Unterbringungsgesetzes. Unzulässig wäre eine freiheitsbeschränkende Maßnahme etwa, wenn ein Patient im betrunkenen Zustand „nur“ randaliert, andere Patienten belästigt oder beschimpft. Im Gegensatz dazu liegt zum Beispiel eine Freiheitsbeschränkung vor, wenn ein dementer Patient am Verlassen des Bettes mittels Seitenteilen gehindert wird, weil er aufgrund von Desorientierung bereits mehrmals das Bett verlassen hat und am Krankenhausgelände „herumgeirrt“ ist.
Anordnung
Eine Freiheitsbeschränkung darf nur auf Grund einer Anordnung vorgenommen werden. Anordnungsbefugt ist der mit der Führung der Abteilung oder mit der Leitung der Einrichtung betraute Arzt oder sein Vertreter. Der Grund, die Art, der Beginn und die Dauer der Freiheitsbeschränkung sind schriftlich zu dokumentieren; ärztliche Zeugnisse sind der Dokumentation anzuschließen. Die anordnungsbefugte Person hat den Patient über den Grund, die Art, den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Freiheitsbeschränkung auf geeignete Weise aufzuklären und den Leiter der Einrichtung unverzüglich zu verständigen. Dieser wiederum hat den Vertreter und die Vertrauensperson des Patienten zu informieren.
Gerichtliche Überprüfung
Der betroffene Patient, sein Vertreter, seine Vertrauensperson oder der Leiter der Einrichtung können bei Gericht einen Antrag auf Überprüfung der Freiheitsbeschränkung stellen. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Einrichtung liegt. Das Gericht muss sich binnen sieben Tagen einen persönlichen Eindruck vom Patient in der Einrichtung verschaffen, dies kann auch in einer mündlichen Verhandlung erfolgen. Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Freiheitsbeschränkungen nicht vorliegen, so hat es diese für unzulässig zu erklären und die Freiheitsbeschränkung ist sofort aufzuheben. Gelangt das Gericht hingegen zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkungen vorliegen, so wird diese vorläufig für zulässig erklärt und binnen zwei Wochen eine mündliche Verhandlung anberaumt, in der dann eine endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung getroffen wird (wogegen Rechtsmittel möglich sind).
Bewohnervertretung
Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass jeder Patient über eine entsprechende Vertretung verfügt, die für ihn in Sachen Freiheitsbeschränkung tätig wird. Wird daher bei einem Patienten eine Freiheitsbeschränkung vorgenommen, erfolgt kraft Gesetzes automatisch die Bestellung des örtlich zuständigen Sachwaltervereins als Vertreter des Patienten. Neben diesem Bewohnervertreter kann der Patient selbst auch einen Vertreter (z.B. Anwalt) stellen. Der Bewohnervertreter hat das Recht, die Krankenanstalt unangemeldet zu besuchen, sich vom Patienten einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und mit dem Arzt, der die Anordnung getroffen hat, und den Bediensteten das Vorliegen der Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung zu besprechen. Insbesonders hat der Bewohnervertreter dabei auch das Recht, im erforderlichen Umfang Einsicht in die Krankengeschichte zu nehmen. Die Bewohnervertretung hat keinerlei Befugnisse, in die medizinische Behandlung einzugreifen, kann daher nicht z.B. eine andere Therapie fordern. Die Art und Durchführung der Behandlung ist eine ärztliche Angelegenheit. Die Bewohnervertretung hat lediglich zu prüfen, ob eine Freiheitsbeschränkung gegeben ist und ob die hiefür notwendigen Voraussetzungen vorliegen.
Mag. Nikolaus Herdega, MSc.