Hausapothekenführende Ärzte: Einkauf von Medikamenten im Internet
Es ist kein Geheimnis, dass das Internet in den letzten Jahren viele neue Wege und Möglichkeiten eröffnet hat, dazu gehört zweifelsohne auch der Verkauf von Medikamenten durch sogenannte „Online-Apotheken“. Allerdings ist der Medikamenteneinkauf von hausapothekenführenden Ärzten über das World Wide Web auch mit gewissen Gefahren und Risken verbunden, dies soll im Folgenden näher beleuchtet werden.
Gesetzliche Rahmenbedingungen
In Zeiten des internationalen Warenverkehrs gibt es keinerlei Verpflichtung für die hausapothekenführenden Ärzte, Präparate und sonstige arzneiliche Zubereitungen aus einer österreichischen öffentlichen Apotheke zu beziehen, sondern ganz im Gegenteil, denn § 55 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung 2005 normiert eindeutig, dass Arzneispezialitäten und magistrale Zubereitungen, Urtinkturen, Dilutionen, Rezepturbasen und Salbengrundlagen von einem hausapothekenführenden Arzt aus jeder öffentlichen Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum bezogen werden dürfen. Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören alle 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH)
Der EuGH hat in seiner Entscheidung betreffend Vorabentscheidung über die Auslegung u. a. der Artikel 28 EG und 30 EG vom 11. Dezember 2003 (Rechtssache C-322/01) die Bestimmung des Deutschen Arzneimittelgesetzes aufgehoben, welches den Versandhandel mit Medikamenten verboten hat. Diesem Urteil ging ein langjähriger Rechtsstreit betreffend den Versandhandel von Medikamenten zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem niederländischen Arzneihändler DocMorris voraus. Gemäß dieser Entscheidung darf der grenzüberschreitende Handel mit zugelassenen Medikamenten nur so weit eingeschränkt werden, wie dies für einen wirksamen Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen notwendig ist. Der EuGH hält in seiner Entscheidung allerdings ausdrücklich fest, dass ein nationales Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die ausschließlich in Apotheken verkauft werden dürfen (rezeptpflichtige Arzneimittel), zulässig ist.
Bedeutung für Österreich
Da der Europäische Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindlich Gemeinschaftsrecht auslegt, gilt die Entscheidung des EuGH für alle Mitgliedsstaaten. Somit ist diese Entscheidung des EuGH trotz der Bestimmung des § 59 Arzneimittelgesetz, wonach die Abgabe von Arzneimitteln durch Versandhandel verboten ist, auch für Österreich relevant. Zusammenfassend bedeutet dies also, dass in Österreich der Versandhandel mitrezeptpflichtigen Medikamenten somitnach wie vor verboten ist. Im Gegensatz dazu können allerdings Medikamente, welche nicht der Rezeptpflicht unterliegen, im Wege des Versandhandels von hausapothekenführenden Ärzte bezogen und an die Patienten abgegeben werden.
Tipp
Obwohl wie soeben dargestellt der Versandhandel mit nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten von rechtlicher Seite her zulässig ist, birgt diese Art des Vertriebes doch einige Gefahren in sich, weil auch immer wieder unseriöse Anbieter nicht zugelassene, bereits aus dem Verkehr gezogene oder sogar gefälschte Arzneimittel im Internet zum Verkauf anbieten. Darüber hinaus sind auch vielfach die vorschriftsmäßige Lagerung und der sachgerechte Transport der Arzneimittel nicht gesichert, was insbesondere bei licht- oder wärmeempfindlichen Präparaten erhebliche Auswirkungen auf deren Wirksamkeit haben kann.
Mag. Christoph Voglmair, PLL.M.