Haftungsgefahr wegen fehlender Dokumentation
Insult eines Bauarbeiters
Ein Arbeiter kollabierte an einem heißen Sommertag im Jahr 2011 auf der Baustelle bei Pflasterarbeiten, wurde in das Krankenhaus eingeliefert und um ca. 20:00 Uhr wieder entlassen. Aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes musste er zwei Stunden nach Mitternacht am nächsten Tag wieder im Krankenhaus aufgenommen werden. Es wäre lege artis gewesen, zum diesem Zeitpunkt eine „normale klinische Aufnahmeuntersuchung und eine grob neurologische Untersuchung vorzunehmen“. Mangels Dokumentation in der Krankengeschichte konnte jedoch nicht festgestellt werden, ob diese erforderlichen ärztlichen Maßnahmen tatsächlich erbracht wurden. Unklar war auch, wann der Insult tatsächlich eingetreten ist bzw. ob bei einer grob neurologischen Untersuchung der Schlaganfall früher diagnostiziert werden hätte können.
Lysetherapie bei ischämischem Schlaganfall
Im Jahr 2011 wurde der ischämische Schlaganfall in der Akutphase mittels systemischer Thrombolyse behandelt. Die Lysetherapie verbessert die Chancen für ein Überleben des Patienten bei gutem neurologischen Erfolg von 30,1 % auf 35,3 %, also um ca. 17 %. Bei 64,7 % der trotz Lysetherapie behandelten Patienten sind dennoch schwere Spätfolgen aufgetreten. Im konkreten Fall (4 Ob 28/20a) konnte nicht festgestellt werden, ob diese Therapieform das Ergebnis überhaupt verbessert hätte.
Kläger begehrt Schadenersatz
Aufgrund der mit dem Insult einhergehenden gravierenden Folgen und Einschränkungen forderte der Patient Euro 88.687,34 als Schadenersatz von der Rechtsträgerin des Krankenhauses bzw. der Haftpflichtversicherung. Nach Abweisung der Klage durch das Erstgericht hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurück. Eine Lysetherapie hätte laut Vorbringen der Beklagten aufgrund des Risikos einer Gehirnblutung wegen der bestehenden Aortendissektion unterbleiben müssen. Diesbezüglich waren jedoch noch Feststellungen des Erstgerichts erforderlich. Der Rekurs wurde für zulässig erklärt.
OGH hält Rekurs für nicht berechtigt
Der Oberste Gerichtshof bestätigte zwar die Zulässigkeit des Rekurses, hielt diesen jedoch aus folgenden Gründen für nicht berechtigt:
- Aufgrund der unterlassenen Dokumentation wird vermutet, dass eine Maßnahme in Wirklichkeit nicht gemacht wurde. Nach den Regeln der ärztlichen Kunst hätte bei der Wiederaufnahme eine normale klinische Untersuchung samt grob neurologischer Untersuchung gemacht werden müssen. Mangels Feststellung, ob dies erledigt wurde, besteht der Vorwurf eines Behandlungsfehlers, wobei unklar ist, wie sich dieser Fehler auf den Zustand des Klägers ausgewirkt habe.
- Hinsichtlich der Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden reicht der Nachweis, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadens durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde. Den Beklagten würde in diesen Fällen nur der Beweis nützen, dass dieser Behandlungsfehler in der konkreten Situation mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich war. Zumal die Lysetherapie allerdings die Chancen für ein Überleben mit gutem neurologischen Erfolg um ca. 17 % erhöht, ist die Rechtsprechung zur Beweiserleichterung zur Kausalität von Behandlungsfehlern zugunsten des Klägers auch im konkreten Fall anzuwenden. Offen ist lediglich, ob die Lysetherapie entsprechend des Vorbringens der beklagten Parteien wegen des Risikos einer Gehirnblutung aufgrund der bestehenden Aortendissektion nicht möglich gewesen wäre.
- Der OGH hatte daher den Auftrag des Berufungsgerichtes an das Erstgericht, diesbezüglich Feststellungen zu treffen, nicht zu beanstanden.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M., MBA