Haftungsbefreiung wegen mangelnder Spezialausbildung?
Zuweisung an Radiologen zur Krebsnachsorge
Der beklagte Radiologe erhielt eine Zuweisung zur Computertomographie für die Bereiche Thorax, Abdomen und Becken zur Nachsorge nach der Entfernung eines Nierenkarzinoms. Die Untersuchung der Schilddrüse war nicht Gegenstand der Zuweisung und daher auch nicht des Behandlungsvertrages. Auf den Computertomographiebildern waren auch Teile der Schilddrüse abgebildet, damit der Thorax, der von der Zuweisung umfasst war, zur Gänze dargestellt werden konnte.
Patient begehrt Schadenersatz
Beim klagenden Patienten wurde erst ca. 9 Monate nach der gegenständlichen Untersuchung ein medulläres Schilddrüsenkarzinom diagnostiziert. Der Kläger forderte daher vom Facharzt Euro 63.000,-- an Schmerzengeld wegen der verzögerten Behandlungsmöglichkeit. Die zentrale Frage war daher, ob dem Radiologen diese Anzeichen des Schilddrüsenkarzinoms auf den Bildern bereits zum Zeitpunkt der Untersuchung hätten auffallen müssen.
Zufallsbefund nur für Radiologen mit Spezialausbildung erkennbar
Der beklagte Facharzt hat die Ausbildung als Radiologe absolviert und nahm an den verpflichtenden Fortbildungen teil. Im Zuge des Gerichtsverfahrens (6 Ob 233/17h) wurde auch festgestellt, dass „ein Großteil der Radiologen ohne vertiefte Ausbildung“ derartige Zufallsbefunde hinsichtlich der Schilddrüse nicht erkannt hätte.
Der Sorgfaltsmaßstab bezüglich der Beurteilung der Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst ist anhand des Durchschnittsarztes, über dessen Kenntnisstand der beklagte Radiologie verfügte, zu messen, weswegen er im konkreten Fall nicht haftete.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M.