Haftung wegen Wechsels des zugesagten Operateurs
Persönliche Operation durch Oberarzt vereinbart
Entsprechend der gerichtlichen Feststellungen sagte der Oberarzt im Zuge des Aufklärungsgespräches die persönliche Durchführung der Operation zu. Im konkreten Fall war klar, dass der Patient dem medizinischen Eingriff auch nur unter dieser Bedingung zugestimmt hat. Allerdings hat der Patient bei der Krankenhausaufnahme nicht das Recht bzw. den Anspruch, nur von einer bestimmten Person operiert zu werden.
Assistenzarzt operiert statt Oberarzt unter dessen Aufsicht
Der Assistenzarzt operierte den betroffenen Patienten und späteren Kläger unter Anleitung und Aufsicht des Oberarztes. Fraglich war daher, ob eine Einwilligung des Patienten unter diesen Umständen vorgelegen sei oder über diese Tatsache aufzuklären gewesen wäre.
Aufklärung bei Wechsel des „vereinbarten“ Operateurs erforderlich
Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist primär die Grundlage für die Frage der möglichen Verletzung der Aufklärungspflicht bei medizinischen Eingriffen. Die Einwilligung des Patienten setzt eine ordnungsgemäße Aufklärung voraus und ohne diese würde der Patient in seiner körperlichen Integrität selbst dann verletzt, wenn die Operation nach den Regeln der ärztlichen Kunst ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Für den OGH (7 Ob 124/21t) war die „Beurteilung der Vorinstanzen, dass sich die Beschränkung der Einwilligung des Klägers auf die Operation durch den Oberarzt auf dessen persönliche Durchführung und nicht auf die bloße Ausübung der Oberaufsicht durch ihn bezogen habe, nicht korrekturbedürftig“.
Hinsichtlich der Frage der Haftung des beklagten Spitalsträgers war es daher unerheblich, ob und dass die Operation lege artis erfolgte. Der Spitalsträger haftete für die nachteiligen Folgen wegen Verletzung eines Schutzgesetzes.
Im Ergebnis hat der OGH somit seine bisherige Rechtsprechung zum Operateurwechsel fortgesetzt, wobei weitere Beispiele unter folgendem Link zu finden sind: https://www.infofueraerzte.at/index.php/2015/05/arztwechsel-operation-einwilligung/
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M., MBA