
Haftung wegen Verstoßes gegen medizinische Richtlinien?
Kernikterus wegen unterlassener Blutaustauschtransfusion
Im Zuge einer beim minderjährigen Kläger in der postnatalen Phase eingetretenen Bilirubinenzephalopathie setzten sich die Gerichte unter anderem mit der Frage der Bedeutung der „Clinical Practice Guidelines“ zu den Grenzwerten zur Blutaustauschtransfusion im Hinblick auf mögliche Haftungsfolgen bei Nichtbeachtung dieser Leitlinien auseinander. Die erlittene Erkrankung äußert sich beim Kläger in schwersten körperlichen und kognitiven Defiziten, ohne Aussicht auf Heilung oder Besserung.
Das Erstgericht sprach mittels Teil- und Zwischenurteil aus, dass das Leistungsbegehren von Euro 1.036.170,82 dem Grunde nach zu Recht bestehe und gab dem Feststellungsbegehren statt. Spätestens am 07.11.2010 war aufgrund der hohen Bilirubinwerte die Blutaustauschtransfusion alternativlos. „Da dies die Ärzte der Beklagten jedoch unterlassen hätten, habe sich die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, nämlich eines Kernikterus, nicht unwesentlich erhöht“, so das Erstgericht. Die Beklagte brachte vor, dass die Eltern aus der Sicht ex ante einer Transfusion ohnehin nicht zugestimmt hätten.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies es aufgrund bestehender Bedenken über die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu den im Jahr 2010 geltenden Grenzwerten bezüglich erforderlichen Blutaustausch an das Erstgericht zurück. Entscheidungswesentlich waren für dieses Gericht nicht die in der medizinischen Wissenschaft unterschiedlich definierten Grenzwerte zur Notwendigkeit einer Blutaustauschtransfusion, sondern, dass am Tag des Vorfalls die krankenhausintern festgelegten Richtlinien bereits einen Austausch erfordert hätten. Rechtlich relevant war aus Sicht des Berufungsgerichtes, ob die Eltern einer Transfusion nicht zugestimmt hätten, wenn sie über die notwendige Blutaustauschtransfusion unterrichtet worden wären.
Richtlinien oder Leitlinien haben Indizwirkung für Gutachten
Der OGH (8 Ob 110/19 p) hielt den Rekurs der Beklagten aus folgenden Gründen für nicht berechtigt: Maßstab für ein sorgfältiges ärztliches Handeln sei der Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zur Zeit der Behandlung, wobei die Beurteilung über das Vorliegen Kunstfehlers eine Tatfrage sei.
Bezüglich der Bedeutung von Richtlinien oder Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften führte der OGH zusammengefasst aus, dass diese regelmäßig rechtlich unverbindlich seien, allerdings der Konkretisierung und Feststellung medizinischer Standards dienen können und diese daher für sich alleine betrachtet nicht automatisch dem medizinischen Standard gleichzusetzen sind und auch kein Sachverständigengutachten ersetzen, sodass die jeweiligen besonderen Umstände des konkreten Falles berücksichtigt werden müssen.
Im Anlassfall stand für den OGH fest, dass das Unterlassen der Blutaustauschtransfusion „spätestens am 07.11.2010 in erheblichem Maß dazu beigetragen hat, dass der Kernikterus beim Kläger eingetreten ist. Keinesfalls wäre die Blutaustauschtransfusion im konkreten Fall für die nachteiligen Folgen, also den Kernikterus, mit größter Wahrscheinlichkeit unwesentlich geblieben“.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M., MBA