Haftung wegen strenger Aufklärungspflicht bei Augenoperationen mittels Laser
OGH bejaht Schadenersatzpflicht wegen Aufklärungsfehler
Der Kläger unterzog sich einer Augenoperation mittels Laser nach der “LASIK - Methode” mit dem Wunsch der Korrektur seiner Weitsichtigkeit von + 6 Dioptrien rechts und + 6,25 Dioptrien links, um in Zukunft weder Brillen noch Kontaktlinsen zu benötigen. Der beklagte Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie klärte zwar über die möglichen Komplikationen, wie auch die Eintrübungen der Linse, auf. Weiters wies er auf den doch sehr hohen Dioptrienwert hin, allerdings erklärte er dem Patienten, dass die gewählte Operationsmethode auch noch bei + 8 Dioptrien zielführend sei. Die Österreichische Ophthalmologische Gesellschaft (ÖOG) berief sich mangels Bestehens eigener Leitlinien zum Operationszeitpunkt auf die Richtlinien der Kommission Refraktive Chirurgie der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft. Entsprechend dieser Leitlinien ist eine LASIK-Operation nur bis zu einem Grenzwert von + 4 Dioptrien sinnvoll aufgrund zunehmender Komplikationen bei hoher Dioptrienzahl.
Die Operation an beiden Augen war medizinisch nicht zwingend notwendig und führte letztendlich zu folgenden Problemen: Es kam zu einer Faltenbildung am rechten Auge und im Bereich der Hornhaut des rechten Auges entstand eine ringförmige Narbe. Trotz Operation verblieb eine Fehlsichtigkeit von 3,25 bzw. 2 Dioptrien, die sich nur mehr mit Kontaktlinsen ausgleichen lässt. Weiters reduzierte sich die Sehkraft von zuvor 100 auf 70 bzw. 90 %. Bei Verwendung von Kontaktlinsen wird mit beiden Augen eine Sehkraft von annähernd 90 % erreicht. Der Kläger leidet an stark schwankender Sehkraft sowie einer hohen Blendempfindlichkeit.
Der OGH führte diesbezüglich aus, dass aufgrund des medizinisch nicht zwingend notwendigen Eingriffs besonders strenge Anforderungen an die Aufklärungspflicht zu stellen sind. In diesem Sinne hätte der Augenfacharzt auf den Höchstwert von + 4 Dioptrien bei Anwendung dieser Operationsmethode hinweisen müssen. Nur dann wäre der Kläger imstande gewesen zu entscheiden, ob er weiterhin mit Sehbelfen leben möchte oder sich operieren lässt mit dem Risiko der Verschlechterung der Sehkraft. Nicht überprüft werden musste, ob die Operationsmethode im konkreten Fall überhaupt geeignet und damit lege artis war.
Zusammenfassung und Empfehlung
Ganz allgemein ist in Arzthaftungsprozessen die Tendenz ersichtlich, dass die Haftung des Arztes häufig nicht aufgrund ärztlicher Kunstfehler, sondern vielmehr wegen Fehler bei der Aufklärung bejaht wurde. Bei der Durchführung medizinisch nicht zwingend notwendiger Operationen mit der Erwartung der PatientInnen, zukünftig nicht mehr auf Sehbehelfe angewiesen zu sein, sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse der ärztlichen Aufklärung und deren Dokumentation bewusst verstärkte Aufmerksamkeit schenken, zumal die Rechtsprechung in diesen Fällen besonders strenge Anforderungen stellt.