Haftung einer Hundehalterin auch für ärztliche Behandlungsfehler
Dobermann verletzt Frau Die Klägerin, welche ihren Hund an der Leine führte, wurde von einem freilaufenden großen Hund, der keinen Beißkorb trug, umgestoßen und verletzte sich am linken Knie. Die Folgen waren ein Bruch des äußeren Schienbeinkopfes, ein Knochenmarksödem im Bereich der äußeren Oberschenkelrolle sowie des äußeren Schienbeinkopfes und eine Zerrung des vorderen Kreuzbandes. Sie unterzog sich einer aus medizinischer Sicht nicht indizierten Operation. Diese verlief nicht lege artis, zumal die Schrauben nicht am verletzten äußeren, sondern am inneren Schienbeinkopf angebracht wurden. Es handelte sich dabei um einen groben Behandlungsfehler. Fraglich war daher, ob die Hundehalterin, deren Hund dafür bekannt war, dass er ständig auf andere Hunde zulief, auch für die Folgen der fehlerhaften medizinischen Behandlung haftet, die bei einer Operation nach den Regeln der ärztlichen Kunst nicht entstanden wären.
Hundehalterin haftet auch für groben Kunstfehler
Der Oberste Gerichtshof (6 Ob 182/18k) verwies auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach „eine ärztliche Fehlbehandlung zwar nicht gerade wahrscheinlich, aber auch nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung liegt.“ Der adäquate Kausalzusammenhang wurde im Ergebnis auch für den groben Behandlungsfehler bejaht, sodass der beklagten Hundehalterin als Ersttäterin, die ihre Pflicht zur Verwahrung des Hundes schuldhaft verletzt hat, auch die Folgen der nicht lege artis durchgeführten Operation zuzurechnen waren.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M, MBA