Haftung des medizinischen Sachverständigen für unkorrektes Gutachten
Klage des Spitalsbetreibers gegen Sachverständigen
Im Vorverfahren wurde der Krankenhausbetreiber zu Schadenersatz verurteilt wegen eines sachlich falschen Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen über CTG-Aufzeichnungen. Im gegenständlichen Verfahren ging das Krankenhaus mittels Schadenersatzklage gegen den Gutachter vor.
Die Vorinstanzen gaben dem nun gegenständlichen Klagebegehren des Krankenhausbetreibers insbesondere aufgrund folgender Feststellungen statt: „Hätte der Beklagte im Vorverfahren ein fachlich richtiges Gutachten erstattet, indem er nur eine von zehn CTG-Aufzeichnungen als „suspekt“ und die übrigen CTG-Aufzeichnungen als unauffällig beurteilt und darüber hinaus das Vorgehen des ärztlichen Personals des Krankenhauses im Zusammenhang mit der Entlassung der Patientin gegen Revers als im Einklang mit den Regeln der ärztlichen Kunst stehend bezeichnet hätte, wäre das Verhalten des ärztlichen Personals von den im Vorverfahren befassten Gerichten weder als grob noch als leicht fahrlässig beurteilt worden. Das dort erhobene Klagebegehren (gemeint ist das Vorverfahren, also die Klage der Eltern eines tot geborenen Kindes gegen den Betreiber des Spitals) wäre zur Gänze abgewiesen worden.“
Zurückweisung der außerordentlichen Revision des beklagten Sachverständigen
Der OGH (1 Ob 132/23b) bestätigte im Ergebnis die Entscheidung der Unterinstanzen und führte aus, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger den Parteien gegenüber für den Schaden, der aufgrund eines unrichtigen Gutachtens eingetreten ist, zu haften hat. Ausschlaggebend ist daher, welchen Einfluss eine korrekte medizinische Beurteilung auf den Ausgang des Vorverfahrens gehabt hätte. Aufgrund der Tatsachenfeststellungen wäre der Schaden des Spitalsbetreibers wegen der Klage der Eltern im Vorverfahren nicht eingetreten, wenn der Sachverständige ein sachlich richtiges Gutachten erstellt hätte.
Mag. Barbara Hauer, LL.M., MBA