Haftung bei medizinisch-ästhetischem Eingriff verneint
Fettabsaugung bei Patientin
Die Klägerin ließ Anfang Dezember 2010 eine Fettabsaugung wegen bestehender „Reithosen-Form“ im Oberschenkelbereich von einem seit mehr als 20 Jahren im Bereich der kosmetischen Operationen tätigen Facharzt für Chirurgie durchführen. Nach einem Erstgespräch Mitte November 2010 klärte der Arzt die Patientin Ende November 2010 noch einmal über den geplanten Eingriff, speziell auch über die möglichen Risiken, wie das Entstehen einer „Delle“, einer „Asymmetrie“, einer „Entzündung“ und einer „Embolie“ auf, dokumentierte dieses Gespräch im Patientenblatt und gab ihr den Aufklärungsbogen mit nach Hause. Der operative Eingriff selbst erfolgte Anfang Dezember 2010 nach Übergabe des unterzeichneten Aufklärungsbogens.
Lipofilling entgegen der ärztlichen Empfehlung
Die Klägerin bemängelte („starke Delle“, „Verwendung einer zu großen Kanüle“, „zu viel Fett abgesaugt“) erstmals Anfang 2013 (!) das Ergebnis der Fettabsaugung und äußerte den Wunsch nach Durchführung eines Lipofillings, wobei sich der beklagte Arzt wegen der „leichten Asymmetrie“ (=typisches Risiko bei Fettabsaugung) und der sehr schweren Voraussehbarkeit des von der Patientin gewünschten Erfolgs mehrmals ausdrücklich und eindeutig gegen diese Behandlung aussprach. Bei einem weiteren Termin nach ca. 1 ½ Monaten riet der Arzt Ende Februar 2013 erneut von diesem etappenweise durchzuführenden Eingriff ab und informierte noch einmal sehr ausführlich über die Risiken. Die Patientin wünschte dennoch diese Behandlung.
Auf Drängen der Patientin erklärte sich der Arzt ca. Anfang April 2013 bereit, dem Willen seiner Patientin nachzukommen, verlangte jedoch eine Erklärung, dass „die Behandlung auf ihren ausdrücklichen Wunsch und gegen den Rat des Beklagten erfolgt“. Die Ordinationsgehilfin und Arztgattin übergab der Patientin den Aufklärungsbogen.
Ende April, am Tag der Lipofilling-Operation, unterzeichnete die Patientin den Aufklärungsbogen und die Erklärung, da sie die eigenen bereits vorher erhaltenen Unterlagen nicht mithatte. Aufgrund mangelnder Zufriedenheit nach der ersten Lipofilling-Behandlung, nahm die Klägerin die weiteren Operationstermine nicht mehr wahr. Auch bezüglich der Lipofilling-Operation behauptete die Klägerin, nicht lege artis behandelt worden zu sein.
Anwendung des ÄstOpG
Für die „Lipofilling“-Behandlung waren aufgrund des zwischenzeitigen Inkrafttretens des ÄstOpG die speziellen Regelungen hinsichtlich der umfassenden ärztlichen Aufklärung , der schriftlichen Dokumentation und Unterschrift der Patientin sowie die Einhaltung einer Frist von zumindest zwei Wochen zwischen dem ärztlichen Gespräch und der Einwilligung anzuwenden.
Ärztliche Aufklärung und Behandlung ordnungsgemäß erfolgt
Das Bezirksgericht kam vor allem aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des beklagten Facharztes und dessen sehr ausführlichen und schlüssigen Dokumentation über die erfolgten Gespräche zum Ergebnis, dass entgegen den Ausführungen der Klägerin über beide Operationen ausdrücklich, rechtzeitig, mündlich und schriftlich aufgeklärt wurde und die Patientin auch dementsprechend eingewilligt hat. Die behaupteten Behandlungsfehler wurden vom Gericht ebenso verneint.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.