Haftet der überweisende Arzt?
Sachverhalt:
Als eine Patientin im Jahr 1997 zur Untersuchung in die Praxis ihres Dermatologen kam, äußerte dieser im Rahmen der Untersuchung den Verdacht, dass die Hautveränderung im Bereich des rechten Nasenflügels der Patientin ein Basaliom sein könnte. Der Dermatologe entnahm daraufhin eine Gewebeprobe und sandte diese an das Labor eines Pathologen mit der Fragestellung, ob ein Basaliom vorliege. Der Befund des Pathologen lautete auf eine gutartige Hautveränderung, was sich jedoch im weiteren Verlauf als falsch herausstellen sollte. Der Dermatologe entnahm auch im August 2000 und im Oktober 2001 der Patientin neuerlich Gewebeproben und schickte diese an das Labor des Pathologen. Wiederum diagnostizierten die Befunde jeweils gutartige Veränderungen. Auch diese beiden Befunde stellten sich schließlich als falsch heraus. Aufgrund des letzten widersprüchlichen Befundes überwies der Dermatologe seine Patientin mit der Vermutungsdiagnose Basaliom und mit der Bitte um Totalentfernung an ein Krankenhaus. Im Krankenhaus musste schließlich der Patientin ein Teil ihres Nasenflügels entfernt werden. Da durch ein rechtzeitiges Erkennen des Basalioms die Exzision des rechten Nasenflügels nicht notwendig gewesen wäre, begehrte die Patientin Schmerzensgeld für psychische und physische Schmerzen.
Entscheidung des Obersten Gerichtshofes:
Da gemäß § 31 Abs. 3 Ärztegesetz Fachärzte ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken haben, ist laut Meinung des Obersten Gerichtshofes davon auszugehen, dass sich der meist konkludent zustande gekommene Behandlungsvertrag zwischen Patient und Arzt in aller Regel nur auf das Fachgebiet des Arztes bezieht. Der OGH führte in der Entscheidung (7 Ob 136/06 k) aus, dass ein Arzt aufgrund des Behandlungsvertrages auch dafür zu sorgen hat, dass die richtige Diagnose gestellt und dem Patienten die geeignete Behandlung zuteil wird. Sollte es notwendig sein, hat er den Patienten an einen Arzt eines anderen Fachgebietes zu überweisen. Erfolgt eine Überweisung an einen anderen selbstständig tätigen Facharzt, so kommt ein eigener Behandlungsvertrag zwischen diesem und dem Patienten zustande. Aus diesem Grund hafte auch der überweisende Arzt nicht für Fehlleistungen des anderen Arztes. Eine Erfüllungsgehilfenhaftung des überweisenden Arztes bei Fehlern eines anderen Arztes im Sinne des § 1313a ABGB besteht laut Ansicht des Obersten Gerichtshofes somit nicht.
Bemerkung:
Während das Erstgericht noch davon ausgegangen war, dass der beklagte Dermatologe auch für das schuldhafte und schadensursächliche Verhalten aller anderen Personen, die für die Erfüllung des Behandlungsvertrages Leistungen erbracht hätten, hafte, kam der OGH in seiner Entscheidung wie erwähnt zu einem anderen Ergebnis, nämlich dass der überweisende Arzt nicht für Fehlleistungen des anderen Arztes hafte. Vom Erstgericht wurde also eine so genannte Erfüllungsgehilfenhaftung im Sinne des § 1313 a ABGB angenommen. Unter einem Erfüllungsgehilfen wird allgemein eine Person verstanden, die zur Erfüllung eines bestehenden Schuldverhältnisses eingesetzt wird. Auch das Berufungsgericht bestätigte in Folge das erstgerichtliche Urteil. Dieses erklärte allerdings die Revision an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Anwendung der Bestimmung des § 1313 a ABGB hinsichtlich der Beauftragung weiterer Fachärzte zur Diagnoseerstellung durch einen freiberuflichen Arzt fehle. Der OGH sorgte schließlich durch seine bereits genannte Entscheidung (7 Ob 136/06 k) für eine bemerkenswerte Wende in dieser entscheidenden Rechtsfrage. Dieses Urteil des OGH wird auch seitens der Ärztekammer für Oberösterreich als richtig begrüßt. Durch die Entscheidung des OGH wurde somit eine viel und lange Zeit diskutierte Rechtsfrage entschieden.
Mag. Christoph Voglmair, PLL.M.