Händler haftet nicht für fehlerhaften Keramikhüftkopf
Arzt implantiert schadhafte Komponente einer Hüftprothese
In einer Klinik wurde dem klagenden Patienten eine Hüfttotalendoprothese, die sich aus vier Komponenten zusammensetzte, implantiert. Die beklagte Firma, welche die von ihrer Schwesternfirma hergestellten Produkte vertreibt, lieferte diese Teile einzeln verpackt an ihr Konsignationslager beim Klinikum. Als Hersteller schien sowohl auf der beiliegenden Gebrauchsanleitung als auch auf der Kartonverpackung sowie auch auf den mitgelieferten Klebeetiketten ausschließlich die französische Schwesternfirma auf. Das Krankenhauspersonal übergab dem Patienten bei der Entlassung den Implantate-Pass, der mit den Klebeetiketten der vier verwendeten Komponenten ergänzt wurde.
Ca. 5 Jahre nach dieser Operation zerbrach der Keramikhüftkopf und musste mittels eines weiteren Eingriffs ersetzt werden.
Der Patient verlangte von der Firma Euro 15.000,-- Schadenersatz nach dem PHG.
Händler haftet nicht mangels Herstellereigenschaft
Die beklagte Firma stellte lediglich den für den Patienten bestimmten Implantate-Pass getrennt, also „unabhängig von den zum Einsatz gelangten Komponenten zur Verfügung“, wobei auf der Vorderseite dieses Passes die Adresse der beklagten Firma ersichtlich war. Allein aus dieser Tatsache könne nach Ansicht der Gerichte (7 Ob 82/15g) noch nicht der Schluss gezogen werden, dass diese mit dem Vertrieb beschäftigte Firma auch den Keramikhüftkopf produziert hätte.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.