GuKG Novelle 2016
Wesentlichste Änderung ist, dass das GuKG hinkünftig insgesamt drei statt bisher zwei Pflegeberufe kennt:
Pflegeassistenz
Pflegefachassistenz
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
Diese drei Pflegeberufe unterscheiden sich sowohl bei der Ausbildung als auch hinsichtlich des Berufsbildes und der Tätigkeitsbereiche.
1. Pflegeassistenz
Die bisherige Pflegehilfe wird als Pflegeassistenz beibehalten, das Berufsbild und die Tätigkeitsbereiche werden aufgewertet, die einjährige Ausbildung mit 1.600 Stunden bleibt bestehen. Die Pflegeassistenz soll die Basis des Modells darstellen.
Der Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz umfasst die Durchführung folgender Aufgaben:
- Mitwirkung an und Durchführung der ihnen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen
- Handeln in Notfällen
- Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie
Die Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie umfasst folgende Tätigkeiten:
- Verabreichung von lokal, transdermal sowie über Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichende Arzneimitteln
- Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
- standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutabnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests)
- Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern
- Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren
- Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen.
- Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden
- Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen
- Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen) sowie
- einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen)
Die Durchführung dieser Tätigkeiten hat im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Ärzten oder Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen. Ebenso kann die Anordnung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.
Die Aufsicht kann auch in Form einer begleitenden in regelmäßigen Intervallen auszuübenden Kontrolle erfolgen.
2. Pflegefachassistenz
Der Beruf der Pflegefachassistenz wurde neu geschaffen und soll den gehobenen Dienst in der Gesundheits- und Krankenpflege bei der Durchführung pflegerischer Tätigkeiten und durch die Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Maßnahmen künftig entlasten.
Die Ausbildung dauert insgesamt zwei Jahre mit 3.200 Stunden.
Der Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz umfasst
- die eigenverantwortliche Durchführung der ihnen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder Ärzten übertragenen Aufgaben der Pflegeassistenz.
- das Handeln in Notfällen
- die eigenverantwortliche Durchführung der ihnen von Ärzten übertragenen weiteren Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie und
- die Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe.
Die Pflegefachassistenz darf also alle Tätigkeiten der Pflegeassistenz durchführen und noch zusätzlich folgende weitere Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie, nämlich:
- Durchführung standardisierter diagnostischer Programme, wie EKG, EEG, BIA, Lungenfunktionstest,
- Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden,
- Setzen und Entfernen von transurethralen Kathetern bei der Frau, ausgenommen bei Kindern,
- Ab- und Anschluss laufender Infusionen, ausgenommen Zytostatika und Transfusionen mit Vollblut und/oder Blutbestandteilen, bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang, die Aufrechterhaltung dessen Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls die Entfernung desselben und
- Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen nach vorgegebener Einstellung.
Die Durchführung dieser Tätigkeiten hat im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung zu erfolgen. Die Durchführung erfolgt eigenverantwortlich, eine Aufsicht ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Jedoch hat der anordnende Arzt im Rahmen der Anordnungsverantwortung zu entscheiden, ob die Durchführung durch die Pflegefachassistenz jeweils im Einzelfall einer Aufsicht bzw. begleitenden Kontrolle bedarf.
Ebenso kann die Anordnung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.
Berufsausübung
Eine Berufsausübung in der Pflegeassistenz und in der Pflegefachassistenz kann nur unselbständig in einem Dienstverhältnis erfolgen (zu einer Krankenanstalt, zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen, zu freiberuflich tätigen Ärzten oder Gruppenpraxen, zu freiberuflich tätigen Gesundheits- oder KrankenpflegerInnen, zu Einrichtungen der Hauskrankenpflege und zur Justizbetreuungsagentur).
3. Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
Das Berufsbild des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege wird neu gestaltet bzw. aktualisiert.
Neue Berufsbezeichnung: „Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger, Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“.
Anstelle der bisherigen Tätigkeitsbereiche wurden sogenannte Kompetenzbereiche eingeführt.
- Pflegerische Kernkompetenzen
Die pflegerischen Kernkompetenzen umfassen die eigenverantwortliche Erhebung des Pflegebedarfs sowie die Beurteilung der Pflegeabhängigkeit, die Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung, Kontrolle und Evaluation aller pflegerischen Maßnahmen (Pflegeprozess) in allen Versorgungsformen und Versorgungstufen, die Prävention, Gesundheitsförderung und Gesundheitsberatung im Rahmen der Pflege sowie die Pflegeforschung.
In § 14 Abs. 2 erfolgt eine demonstrative Aufzählung von pflegerischen Kernkompetenzen.
- Kompetenz bei Notfällen
Diese umfasst das Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht. Die unverzügliche Verständigung des Arztes ist zu veranlassen.
- Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie
Diese umfassen die eigenverantwortliche Durchführung medizinisch-diagnostischer und medizinisch-therapeutischer Maßnahmen und Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung.
Die ärztlichen Anordnungen haben schriftlich zu erfolgen. Eine mündliche Anordnung ist nur dann möglich, wenn die Dringlichkeit der Maßnahme und Tätigkeiten dies erfordert oder diese bei unmittelbarer Anwesenheit des anordnenden Arztes vorgenommen werden und die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit der Anordnung sichergestellt ist.
Die Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie umfassen gem § 15 insbesondere:
- Verabreichung von Arzneimitteln, einschließlich Zytostatika und Kontrastmitteln,
- Vorbereitung und Verabreichung von Injektionen und Infusionen,
- Punktion und Blutentnahme aus den Kapillaren, dem periphervenösen Gefäßsystem, der Arterie Radialis und der Arterie Dorsalis Pedis sowie Blutabnahme aus dem zentralvenösen Gefäßsystem bei liegendem Gefäßzugang,
- Legen und Wechsel periphervenöser Verweilkanülen, einschließlich Aufrechterhaltung deren Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls Entfernung derselben,
- Wechsel der Dialyselösung im Rahmen der Peritonealdialyse,
- Verabreichung von Vollblut und/oder Blutbestandteilen, einschließlich der patientennahmen Blutgruppenüberprüfung mittels Bedside-Tests,
- Setzen von transurethralen Kathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung bei beiden Geschlechtern sowie Restharnbestimmung mittels Einmalkatheter,
- Messung der Restharnmenge mittels nichtinvasiver sonographischer Methoden einschließlich der Entscheidung zur und Durchführung der Einmalkatheterisierung,
- Vorbereitung, Assistenz und Nachsorge bei endoskopischen Eingriffen,
- Assistenztätigkeiten bei der chirurgischen Wundversorgung,
- Entfernung von Drainagen, Nähten und Wundverschlussklammern sowie Anlegen und Wechsel von Verbänden und Bandagen,
- Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden,
- Durchführung von Klistieren, Darmeinläufen und –spülungen,
- Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma,
- Wechsel von suprapubischen Kathetern und perkutanen gastralen Austauschsystemen,
- Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen bei vorgegebener Einstellung des Bewegungsausmaßes,
- Bedienung von zu- und ableitenden Systemen,
- Durchführung des Monitorings mit medizin-technischen Überwachungsgeräten einschließlich Bedienung derselben,
- Durchführung standardisierter diagnostischer Programme,
- Durchführung medizinisch-therapeutischer Interventionen (zB. Anpassung von Insulin-, Schmerz- und Antikoagulatientherapie), insbesondere nach Standard Operating Procedures (SOP),
- Anleitung und Unterweisung von Patienten sowie Personen, denen gemäß § 50a oder § 50b ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten übertragen wurden, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung.
- Weiterverordnung von Medizinprodukten
Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung dürfen vom Arzt verordnete Medizinprodukte in gewissen Bereichen weiterverordnet werden.
- Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteams
Umfasst die pflegerische Expertise als Teil des multiprofessionellen Versorgungsteams bei der Zusammenarbeit mit Gesundheits- und Sozialberufen sowie anderen Berufen.
- Spezialisierungen
An die Stelle der bisherigen Spezialausbildungen (für Kinder- und Jugendliche sowie für Psychiatrie) tritt eine einheitliche generalisierte Grundausbildung. Darauf aufbauend wird es weiterhin Spezialisierungsmöglichkeiten geben, die noch um die Bereiche Wundmanagement, Palliativversorgung und psychogeriatrische Pflege erweitert wurden.
Ausbildung
Beim gehobenen Dienst ist eine vollständige Überführung in den sogenannten tertiären Ausbildungssektor (Fachhochschul-Bachelor-Studiengänge) vorgesehen, wobei es jedoch sehr lange Übergangsfristen – bis 2024 – gibt, um Personalengpässe zu vermeiden.
Berufsausübung
Die Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege kann sowohl im Rahmen eines Dienstverhältnisses als auch freiberuflich an einem Berufssitz erfolgen, wobei maximal zwei Berufssitze in Österreich möglich sind.
Änderung im Ärztegesetz – Laiendelegation
Im Zuge der GuKG Novelle wurde auch § 50a ÄrzteG geändert.
Laiendelegation bedeutet bekanntlich, dass der Arzt im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten an Laien übertragen kann, also an Angehörige des Patienten, an Personen, in deren Obhut der Patient steht bzw. die zum Patienten in einem örtlichen oder persönlichen Naheverhältnis stehen, sofern sich der Patient nicht in einer Einrichtung befindet, die der medizinisch oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dient. In der Praxis geht es darum, dass zB. Medikamente verabreicht werden dürfen von Lehrern, KindergärtnerInnen, Nachbarn oder Angehörigen.
Nunmehr wurde die Laiendelegation ausgeweitet auf Einrichtungen der Behindertenbetreuung: die Laiendelegation kann also an Betreuer erfolgen (medizinische und pflegerische Laien), die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern von Einrichtungen der Behindertenbetreuung, die behördlich bewilligt sind oder behördlicher Aufsicht unterliegen, behinderte Menschen in multiprofessionellen Teams betreuen, wobei in einer Gruppe maximal 12 behinderte Menschen betreut werden dürfen.
Zu den übertragbaren Tätigkeiten zählt vor allem die Verabreichung von Arzneimitteln, wobei die ärztliche Anordnung grundsätzlich schriftlich erfolgen muss und zu dokumentieren ist.
Dr. Maria Leitner