Gruppenpraxen
Behandlungsverträge werden daher nicht zwischen den Patienten und den einzelnen Vertragsärzten abgeschlossen, sondern mit der Gesellschaft. Im Zuge der 58. ASVG-Novelle wurde die Möglichkeit der Teilnahme der Gruppenpraxis am Vertragspartnersystem geschaffen. Die Sozialversicherungsgesetze haben auch für Gruppenpraxen das zuvor nur für Einzelvertragsärzte geltende System des Vertragspartnerrechts in Form von Gesamt- und Einzelverträgen übernommen. In den meisten Bundesländern wurden bereits Gruppenpraxisgesamtverträge abgeschlossen.
Ein wesentlicher Unterschied zur Einzelvertragspraxis besteht bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses, zumal die Vertragsgruppenpraxis das automatische Erlöschen des Einzelvertrages abwenden kann, indem sie den rechtskräftig verurteilten und persönlich haftenden Gesellschafter aus der Vertragsgruppenpraxis ausschließt. Weiters kann die Vertragsgruppenpraxis die Kündigung des Einzelvertrages durch Ausschluss jenes persönlich haftenden Gesellschafters, der ausschließlich den jeweiligen Kündigungsgrund gesetzt hat, verhindern.
Ansonsten hat die Gruppenpraxis gegenüber der Sozialversicherung aufgrund des Gruppenpraxiseinzelvertrages für allfällige Ungereimtheiten in Zusammenhang mit der Abrechnung einzustehen und bedeutet für den einzelnen Vertragsarzt in einer Gruppenpraxis, dass er „nach außen hin“ auch für Fehler seines Partners verantwortlich ist. Für Regressforderungen im Innenverhältnis würde sich eine entsprechende Regelung im OG-Vertrag anbieten.
Mag. Barbara Hauer, PLL.M.