Gewerbe in der Ordination
Es liegt im Trend der heutigen Zeit, dass in einer ärztlichen Ordination nicht nur ärztliche Leistungen erbracht werden, sondern, dass darüber hinaus auch bestimmte Produkte den Patienten verkauft werden. Die Produktpalette reicht dabei vom Verkauf von bestimmten Kosmetika beim Dermatologen bis hin zum Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln in der Ordination eines Allgemeinmediziners.
Gewerbeberechtigung und Arten von Gewerben
Um derartige Produkte in einer Arztordination verkaufen zu dürfen, ist die Erlangung einer Gewerbeberechtigung Voraussetzung. Die für die Erteilung der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde ist die jeweilige Bezirkshauptmannschaft bzw. das Magistrat in den Statutarstädten, bei denen ein diesbezüglicher Antrag einzureichen ist. Die österreichische Gewerbeordnung unterteilt gewerbliche Tätigkeiten in reglementierte und freie Gewerbe. Während reglementierte Gewerbe gem. § 94 Gewerbeordnung eines Befähigungsnachweises bedürfen, ist für freie Gewerbe ein solcher nicht erforderlich. Unter einem Befähigungsnachweis ist der Nachweis der fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zur selbständigen Ausführung der gewerblichen Tätigkeit zu verstehen. Diese geforderten kaufmännischen Kenntnisse werden bei einem Arzt in aller Regel durch die Führung der Ordination als gegeben erachtet, was bedeutet, dass ein Arzt, der für den Verkauf von Produkten in seiner Ordination eine Gewerbeberechtigung beantragt, keine besonderen Nachweise seiner kaufmännischen Kenntnisse zusätzlich zu erbringen hat. Die Berechtigung zur Ausübung des betreffenden Gewerbes entsteht somit in aller Regel mit dessen Anmeldung bei der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat).
Folgen der Gewerbeanmeldung
Durch die Anmeldung des Gewerbes bei der zuständigen Gewerbebehörde entsteht eine Pflichtmitgliedschaft des jeweiligen Arztes bei der Wirtschaftskammer. Als nunmehr Gewerbetreibender wird ein Arzt mit Gewerbeberechtigung auch obligatorisch Mitglied der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft (SVA), an die wie bei jeder gewerblichen Tätigkeit Beiträge für die Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung zu leisten sind. Der Beitrag für die Unfallversicherung entspricht einer monatlichen Pauschale von € 7,65,–. Die Krankenversicherung hingegen berechnet sich in Höhe von 7,65 Prozent des steuerpflichtigen Gewinns aus der gewerblichen Tätigkeit vor Abzug der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge. Dabei ist zu beachten, dass es in den ersten beiden Jahren der gewerblichen Betätigung im Bereich der Krankenversicherung lediglich zur Vorschreibung der Mindestbeiträge von derzeit € 55,– monatlich kommt. Der Beitragssatz für gewerbliche Tätigkeiten zur Pensionsversicherung beträgt 15,75 Prozent, wohingegen für ärztliche Tätigkeiten 20 Prozent vom Gewinn eingehoben werden. Es ist somit der Beitragssatz für gewerbliche Tätigkeiten zur Pensionsversicherung niedriger als jener für ärztliche Tätigkeiten. Vom Gesamtgewinn ausgehend ist das prozentuelle Verhältnis des Gewinns aus der gewerblichen Tätigkeit und des Gewinns aus der ärztlichen Tätigkeit zu ermitteln. Das Interessante dabei ist allerdings, dass dem Versicherungsbeitrag für gewerbliche Tätigkeiten der Vorrang eingeräumt wird. Diese Regelung bedeutet, dass zuerst die Gewinne aus der gewerblichen Tätigkeit mit dem niedrigeren Steuersatz von 15,75 Prozent bis zur Höchstbemessungsgrundlage von derzeit € 55.020,– besteuert werden. Die Gewinne aus der ärztlichen Tätigkeit werden nur insoweit als Bemessungsgrundlage mit dem höheren Steuersatz von 20 Prozent belastet, als nach Ansatz der gewerblichen Einkünfte die Höchstbemessungsgrundlage von derzeit € 55.020,– noch nicht ausgeschöpft wurde. Zur besseren Verständlichkeit dieses Rechenvorgangs soll folgendes Rechenbeispiel dienen: Angenommen ein Arzt erzielt € 10.000,– Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit und € 90.000,– aus ärztlicher Tätigkeit. Ausgehend vom Gesamtgewinn (€ 100.000,–) erzielt der Arzt somit 10 % seines Gesamtgewinns aus der gewerblichen Tätigkeit und 90 % aus der ärztlichen Tätigkeit. Es ergibt sich nun daraus, dass 10 % der Höchstbeitragsgrundlage (€ 55.020,–) mit dem niedrigern Prozentsatz von 15,75 Prozent besteuert werden (55.020 x 0,1 x 0,1575 = 866,565). Die restlichen 90 % der Höchstbeitragsgrundlage werden infolge mit dem höheren Prozentsatz von 20 % aus der ärztlichen Tätigkeit besteuert (55.020 x 0,9 x 0,2 = 9.903,6). Darüber hinaus ist zu beachten, dass die gewerblichen Tätigkeiten in einer Ordination prinzipiell mit 20 % umsatzsteuerpflichtig sind. Die mit den umsatzsteuerpflichtigen Leistungen in Zusammenhang stehenden Vorsteuern sind abzugsfähig. Daher empfiehlt es sich, alle Einnahmen und Ausgaben, welche mit dem Gewerbe im Zusammenhang stehen, zu kennzeichnen. Wird jedoch ein Gesamtjahresumsatz (ärztliche und gewerbliche Tätigkeit) von unter € 30.000,– erzielt, kann die Umsatzsteuerbefreiung für „Kleinunternehmer“ in Anspruch genommen werden, damit entfällt jedoch auch das Recht zum Vorsteuerabzug.
Tipp
Obwohl der Handel mit Gesundheitsprodukten in der Ordination insgesamt neue Wege und Möglichkeiten eröffnet, ist es aus unserer Sicht dennoch unerlässlich, mögliche Verkaufschancen derartiger Produkte schon im Vorfeld abzuwägen, indem man beispielsweise als Arzt versucht, die Karteikarten zu analysieren, um einigermaßen abschätzen zu können, wie viele Patienten für den Kauf derartiger Produkte in Frage kommen könnten. Es darf auch nicht übersehen werden, dass mit dem Verkauf von Produkten in der eigenen Ordination auch beachtliche Kosten verbunden sein können, beispielsweise durch zusätzliche Personal- oder Raumkosten.
Mag. Christoph Voglmair, PLL.M.