Gesonderte Antragstellung bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile
Ein Ehepaar entscheidet sich anlässlich der Geburt ihres gemeinsamen Kindes beim Kinderbetreuungsgeld für die Variante „12 + 2“ (einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld), das heißt, dass im Anschluss an die Karenzzeit der Kindesmutter auch der Kindesvater für zwei Monate in Karenz gehen wird. Um für den Gesamtzeitraum von 14 Monaten das Kindesbetreuungsgeld beziehen zu können, stellt sich die Frage, ob dafür zwei gesonderte Anträge sowohl von der Kindesmutter als auch vom Kindesvater notwendig sind, oder ob ein Antrag ausreicht, wenngleich beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld beanspruchen möchten.
Gemäß § 4 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) gebührt das Kinderbetreuungsgeld ausschließlich auf Antrag. Demnach umfasst der von der Kindesmutter gestellte Antrag auf Kinderbetreuungsgeld nicht den gesamten Anspruchszeitraum von 14 Monaten, sondern auch der zweite Elternteil (Kindesvater) muss einen gesonderten Antrag auf Kinderbetreuungsgeld beim zuständigen Sozialversicherungsträger stellen, um seinen Anspruch für die zweimonatige Karenzzeit nicht zu verlieren. Was den Zeitpunkt der Antragstellung betrifft, ist gemäß § 4 Abs. 2 KBGG darauf zu achten, dass rückwirkend das Kinderbetreuungsgeld nur bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten gebührt. Würde daher beispielsweise der Antrag des Kindesvaters erst acht Monate nach Beendigung seiner Karenzzeit (Bezugszeitraum für das Kinderbetreuungsgeld) gestellt werden, wäre der Anspruch mangels rechtzeitiger Antragstellung nicht mehr gegeben. Dies hat auch vor kurzem der Oberste Gerichtshof (OGH 26. 8. 2014, 10 ObS 78/14i) derart bestätigt. Es empfiehlt sich daher für die Praxis, dass zeitnahe nach der Geburt von beiden Elternteilen gesondert die Anträge auf Bezug des Kindesbetreuungsgeldes gestellt werden.