Gesamtvertrag und Einzelvertrag
Das ASVG geht grundsätzlich von einem Sachleistungsprinzip aus und ist eine Kostenerstattung in Form einer direkten Geldleistung des Patienten an den behandelnden Arzt somit lediglich die Ausnahme, wenn beispielsweise kein Gesamtvertrag abgeschlossen wurde oder dieser gekündigt wird. Zudem ist das Geldleistungsprinzip für bestimmte Versicherte vorgesehen. Die Sozialversicherungsträger sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine ausreichende Versorgung für die Patienten in Rahmen der Gesamtverträge zu erwirken. Die Leistungserbringung erfolgt in der Regel nicht durch die Krankenversicherungsträger selbst, sondern durch privatrechtliche Verträge mit Ärzten, Apothekern und anderen Vertragspartnern.
Der Hauptverband schließt mit Zustimmung der jeweiligen Träger der örtlich zuständigen Ärztekammer Gesamtverträge ab und regelt so das Verhältnis zwischen den Sozialversicherungsträgern und den Ärzten. Der Inhalt des Gesamtvertrages wirkt direkt auf den Einzelvertrag und der Gesamtvertrag hat diesbezüglich daher eine absolute, zweiseitig zwingende Wirkung, zumal allfällige gegen den Gesamtvertrag verstoßende Regelungen im Einzelvertrag nichtig sind. Der Gesamtvertrag ist daher einerseits von einer normativen Wirkung geprägt, d. h. dass die Regelungen unmittelbar für den einzelnen Vertragsarzt verbindlich sind und andererseits von einer schuldrechtlichen Wirkung, wobei damit Bestimmungen gemeint sind, die die Gesamtvertragabschlussparteien betreffen.
Derzeit existieren unterschiedliche Krankenversicherungsträger (neun Gebietskrankenkassen, Betriebskrankenkassen und vier Sonderversicherungsträger, die SVB, SVA, VAEB und BVA). Jeweils ein Gesamtvertrag pro Bundesland wird für die § 2-Kassen abgeschlossen, wobei diese Gesamtverträge jeweils die Gebietskrankenkassen in den einzelnen Bundesländern sowie die im Bundesland tätigen Betriebskrankenkassen und die SVB betreffen.
Gesamtverträge, die mit der SVA, der VAEB und der BVA abgeschlossen werden, haben bundesweit einheitliche Gültigkeit. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von den sogenannten „Kleinen Kassen“. Zudem existieren in den meisten Bundesländern mittlerweile Gruppenpraxengesamtverträge.
Besondere Gesamtverträge werden zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Ärztekammer hinsichtlich der Voruntersuchungen, der arbeitsmedizinischen Betreuung und des Tätigkeitsumfanges der Zahnambulatorien abgeschlossen. Weiters existiert ein Gesamtvertrag über die Handhabung der E-Card. Die Einzelverträge müssen grundsätzlich dem im Gesamtvertrag vorgesehenen Mustereinzelvertrag entsprechen und können besondere abweichende Vereinbarungen mit dem Vertragsarzt nur im Einvernehmen mit der Kammer vereinbart werden.
Kassenärzte sind somit zur Einhaltung der Bestimmungen des Einzelvertrages, der normativen Regelungen des Gesamtvertrages und der geltenden Verordnungen und Richtlinien sowie selbstverständlich auch der berufsrechtlichen Vorschriften verpflichtet.
Mag. Barbara Hauer, PLL.M.