Gefahrenzulage nicht gewährt
Oberärzte klagen Gefahrenzulage ein
Mehrere Fachärzte für Innere Medizin eines oberösterreichischen Landeskrankenhauses waren ca. 1,5 Stunden pro Woche auf der interdisziplinären Intensivstation tätig, an der ca. 15 mal in der Woche ein mobiles Röntgengerät verwendet wurde. Ungefähr einmal im Jahr wurden die Internisten zum Halten von Patienten auf der Intensivstation beim Röntgen eingesetzt. Zusätzlich waren sie bei Operationen inklusive Röntgen tätig sowie bei Computertomographien, weswegen der Strahlenschutzbeauftragte empfahl, ein Dosimeter zu tragen.
Die klagenden Oberärzte begehrten daraufhin die Auszahlung der Gefahrenzulage.
Anspruch auf Gefahrenzulage?
Es ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls ist zu beurteilen, wem konkret eine Gefahrenzulage gebührt.
Während das Erstgericht der Klage der Fachärzte stattgab, wies das Berufungsgericht diese zur Gänze ab. Der OGH (9 ObA 60/15m) sah keinen Anlass, die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu korrigieren. Aufgrund der gesetzlichen Regelung soll eine Gefahrenabgeltung einen Ausgleich für Dienste, die unter „besonderen Gefahren“ verrichtet werden, darstellen, sofern diese nicht ohnehin mit dem Gehalt abgegolten sind.
Ergebnis der Gerichte war, dass nicht schon die Tätigkeit auf der Intensivstation potentiell gefährlich ist, sondern „nur“ das Risiko besteht, zu einer potentiell gefährlichen Tätigkeit herangezogen zu werden, die das Tragen eines Dosimeters erfordert. Diese Zeiten reichten jedoch im konkreten Fall für die Gefahrenabgeltungnicht aus.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.