Fortpflanzungsmedizingesetz neu: Samenspende für lesbische Paare, Eizellenspende und Präimplantationsdiagnostik
Nach langer politischer Diskussion trat mit 23.02.2015 die Novelle zum Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) in Kraft. Ausgangspunkt für die Änderung des seit 1992 bestehenden Regelwerkes war ein Urteil des VfGH aus dem Jahr 2013, bei welcher die unterschiedliche Behandlung gleichgeschlechtlicher Paare in Bezug auf medizinisch unterstützte Fortpflanzung als verfassungswidrig beurteilt worden war. Die nunmehrige Novellierung bringt aber darüber hinaus wesentliche Erleichterungen für Paare mit Kinderwunsch mit sich.
Die Details der Neuregelung im Überblick:
- Samenspende bei allen Methoden der künstlichen Befruchtung: Paare, bei welchen beide Partner Probleme mit der Fruchtbarkeit haben, war es in der Vergangenheit verwehrt, mit gespendetem Samen andere Maßnahmen als die Insemination durchführen zu lassen. Nach der Novellierung ist es für sie möglich, auch mit gespendetem Samen eines Dritten alle Methoden der künstlichen Befruchtung (IVF, ICSI, IMSI) in Anspruch zu nehmen. Alleinstehenden Frauen bleibt jedoch weiterhin der Zugang zu medizinisch unterstützter Fortpflanzung mittels Samenspende verwehrt. Begründend hierfür führte der Gesetzgeber aus, dass Kinder nicht von vorneherein nur ein Elternteil haben sollten.
- Zulassung gleichgeschlechtlicher Paare zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung: Nachdem gleichgeschlechtliche Paare nach der alten Rechtslage von der Inanspruchnahme medizinisch unterstützter Fortpflanzung zur Gänze ausgeschlossen waren, stehen künftig auch lesbischen Paaren, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, mit Spendersamen alle Methoden der künstlichen Befruchtung offen. Nachdem jedoch die Leihmutterschaft nach wie vor verboten bleibt, wird homosexuellen männlichen Paaren auch künftig die Erfüllung ihres Kinderwunsches mittels Eizellenspende verwehrt bleiben.
- Legalisierung der Eizellenspende: Ein weiteres Novum in der österreichischen Fortpflanzungsmedizin stellt die gesetzliche Zulassung der Eizellenspende dar. Dabei besteht allerdings die Einschränkung, dass die Spenderin zumindest 18 und maximal 30 Jahre und die unfruchtbare Empfängerin maximal 45 Jahre alt sein darf. Streng sanktioniert mit Geldstrafen von bis zu € 50.000,00 ist das in diesem Zusammenhang eingeführte Verbot der Vermittlung und Kommerzialisierung von Eizellenspenden.
- Zulassung präimplantationsdiagnostischer Maßnahmen: Die genetische Untersuchung eines Embryos vor dessen Einbringung in die Gebärmutter (Präimplantationsdiagnostik) wurde durch die Novelle des Fortpflanzungsmedizingesetzes unter engen Voraussetzungen ermöglicht. Demnach darf ein Embryo genetischer Untersuchung unterzogen werden, wenn
- drei oder mehr erfolglose Versuche der künstlichen Befruchtung vorangegangen sind und Grund zur Annahme besteht, dass dies auf den genetischen Zustand der Embryonen zurückzuführen ist oder wenn
- die Frau zuvor drei der mehr Fehl- oder Totgeburten erlitten hat und diese mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die genetische Disposition der Kinder zurückzuführen sind oder wenn
- auf Grund der genetischen Disposition zumindest eines Elternteiles die ernste Gefahr besteht, dass es zu einer Fehl- oder Totgeburt bzw. zu einer gravierenden Erbkrankheit beim Kind kommt.
Verbunden mit den genannten Neuerungen wurden neben streng geregelten Aufklärungspflichten von ärztlicher Seite auch entsprechende Anpassungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Gentechnikgesetz vorgenommen.