Fortbildungspflicht
Allgemeines:
Gemäß § 49 Abs. 1 Ärztegesetz ist ein Arzt verpflichtet, dass er sich laufend im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme weiterbildet. Primäres Ziel der Fortbildungsmaßnahmen ist dabei die Erhaltung der Fähigkeit zur Berufsausübung. Die Fähigkeiten und Kenntnisse, die der Arzt im Zuge der Ausbildung oder der Weiterbildung erworben hat, sollen durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen wieder auf den aktuellen Stand der Medizin gebracht werden. Gesetzlich geregelt ist die Fortbildungsverpflichtung der Ärzte erst seit der zweiten Novelle zum Ärztegesetz 1998 (Bundesgesetzblatt I 2001/110). Neben dieser gesetzlichen Verankerung kann die Pflicht zur Fortbildung vor allem auch aus den vertragsrechtlichen Bestimmungen und aus dem Fahrlässigkeitsbegriff als haftungsbegründende Verschuldensform abgeleitet werden. Der Sorgfaltsmaßstab im Sinne der haftungsrechtlichen Bestimmungen bemisst sich neben § 1299 ABGB auch nach § 49 Ärztegesetz. Im Rahmen des § 1299 ABGB hat der Arzt im Sinne eines Sachverständigen im Rahmen seiner Tätigkeit für einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab einzustehen. Dieser erhöhte Sorgfaltsmaßstab ist wiederum im Gegenzug auf den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und der Erfahrung im Sinne des § 49 Abs. 1 Ärztegesetz zurückzuführen.
Umfang der Fortbildung:
Ein Arzt hat in diesem Zusammenhang nicht nur den nationalen Standards sondern auch den internationalen Standard bezüglich einer Fortbildungsverpflichtung zu berücksichtigen. Er hat somit seine Fortbildungsverpflichtung nicht ausreichend erfüllt, wenn er sich ausschließlich auf die Kenntnisse der lokalen Übung oder auf die subjektive Überzeugung der an einem Krankenhaus tätigen Mediziner beschränkt. Diese Fortbildungsverpflichtung gilt natürlich für alle Ärzte, d.h. für niedergelassene Ärzte, für Wohnsitzärzte, für angestellte Ärzte und für die in Ausbildung stehenden Turnusärzte.
Was die Fortbildung der in Krankenanstalten angestellten Ärzte betrifft, sieht § 8 Abs. 1 Z 7 KAKuG zusätzlich vor, dass der ärztliche Dienst so eingerichtet sein muss, dass die in der Krankenanstalt tätigen Ärzte sich im erforderlichen Ausmaß fortbilden können. Gemäß § 8 Abs. 2 KAKuG dürfen Pfleglinge von Krankenanstalten nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden, was wiederum die Ärzte zur Aktualisierung ihres medizinischen Wissens verpflichtet.
Durchführung der Fortbildung:
Gemäß § 66 Abs. 2 Ärztegesetz sind die Landesärztekammern berufen, den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, insbesondere die Ausbildung und Fortbildung der Ärzte, sowie in allen sonstigen Angelegenheiten zu erstatten, die die Interessen der Ärzteschaft berühren.
Gemäß § 118 Abs. 2 Z 3 zählt zu den Angelegenheiten der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) die Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung und die Approbation von Fortbildungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit den Landesärztekammern, die Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltern, die Organisation und Durchführung von fachlicher Fortbildung der Ärzte, wobei sie sich dazu auch eines Dritten bedienen kann. Für die Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung ist es dabei von wesentlicher Bedeutung, dass Strukturen von Systemen zur Qualitätssicherung der Fortbildungen eingerichtet werden und Vorgaben und Überwachung von Qualitätsstandards durch Akkreditierung bzw. Approbationen von Fortbildungsveranstaltern und Fortbildungsveranstaltungen erfolgen. Die ÖÄK hat in diesem Zusammenhang bereits ein Diplom Fortbildungsprogramm eingerichtet, in dessen Rahmen die Akkreditierung bzw. Approbation von Fortbildungsveranstaltungen durchgeführt wird. Da die ÖÄK noch dazu finanziell unabhängig ist, erfüllt sie alle Voraussetzungen, um diese Funktion in Österreich zu übernehmen.
Mag. Christoph Voglmair, PLL.M.