Flüchtlingsbetreuung durch niedergelassene Ärzte
Zwei Berufssitze im Bundesland
Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und Fachärzte dürfen ihre freiberufliche ärztliche Tätigkeit an maximal zwei Berufssitzen im Bundesgebiet ausüben. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte der freiberuflichen Tätigkeit befindet.
Flüchtlingsbetreuung im Interesse der Volksgesundheit
Das Bundesministerium für Gesundheit hat unsere bisher schon vertretene Rechtsansicht bestätigt, dass ärztliche Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Flüchtlingsbetreuung von niedergelassenen Ärzten verrichtet werden, insbesondere hinsichtlich der Früherkennung, Vermeidung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten auch im Interesse der Volksgesundheitgelegen sind. Dies bedeutet, dass für diese Tätigkeiten kein (eigener) Berufssitz und damit auch keine zweite Ordination an die Österreichische Ärztekammer zu melden sind. Bezüglich der Eintragung von Nebentätigkeiten nehmen Sie bitte mit der jeweiligen Standesführung Kontakt auf.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.