Feiertag verkürzt Wochenruhe nicht
Arbeitsinspektorat bestätigt Rechtsansicht
In einigen oberösterreichischen Krankenanstalten war es üblich, die einem Arzt aufgrund eines Wochenenddienstes zustehende 36-stündige Wochenruhe mit der Feiertagsruhe zu kompensieren. Diese Vorgehensweise soll allgemein anhand des folgenden Beispiels erläutert werden: Angenommen, ein Arzt ist in einer Kalenderwoche am Wochenende zum Dienst eingeteilt, das heißt, er arbeitet beispielsweise von Samstag bis Montag in der Früh. Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (= Wochenendruhe). Ist jedoch ein Arzt am Wochenende zum Dienst eingeteilt und kann somit seine Wochenendruhe nicht konsumieren, so steht ihm an Stelle dieser Wochenendruhe in der Zeit von Montag bis Freitag eine wöchentliche Ruhezeit im Ausmaß von 36 Stunden in derselben Kalenderwoche (= Wochenruhe) zu. Wenn nun in derselben Kalenderwoche z.B. am Dienstag ein Feiertag ist, der betroffene Arzt an diesem Feiertag frei hat und damit seine Feiertagsruhe konsumieren kann, so wurde seitens einiger Krankenhäuser damit argumentiert, dass diesem Arzt, obwohl er am Wochenende zum Dienst eingeteilt ist, nicht zusätzlich 36 Stunden Wochenruhe zustehen. Begründet wurde dies damit, dass diese (Wochen-) Ruhezeit bereits mit seiner Feiertagsruhe verbraucht ist.
Wochenruhe zusätzlich zur Feiertagsruhe
Rechtsmeinung der Ärztekammer für OÖ war jedoch stets, dass die Feiertagsruhe unabhängig von der Wochenruhe zu sehen und damit die wöchentliche Ruhezeit im Ausmaß von 36 Stunden zusätzlich zur Feiertagsruhe zu gewähren ist. Dies war auch der Grund für die Kontaktaufnahme mit dem Arbeitsinspektorat, jener Behörde, die für die Überwachung der Einhaltung bzw. Übertretung von Ruhezeiten zuständig ist. Erklärtes Ziel war einerseits, unsere Rechtsmeinung darzulegen und andererseits, diese auch absichern zu lassen. Wir dürfen erfreulicherweise berichten, dass unser auch bisher stets vertretener Rechtsstandpunkt vom Arbeitsinspektorat schriftlich bestätigt wurde und sich die Behörde unserer Argumentation angeschlossen hat.
Ausnahme
Wenn jedoch aufgrund der regelmäßigen Arbeitszeiteinteilung eine Feiertagsruhe und eine wöchentliche Ruhezeit zufällig zusammenfallen, so ist mit der Feiertagsruhe auch die Wochenruhe konsumiert. Auch dieser Fall darf anhand eines Beispiels erklärt werden: Ein Arzt hat aufgrund der Diensteinteilung z.B. immer am Montag frei, und am Montag ist ein Feiertag, an welchem dieser Arzt seine Feiertagsruhe in Anspruch nimmt. In diesem Fall steht ihm keine zusätzliche wöchentliche Ruhezeit im Ausmaß von 36 Stunden zu, auch wenn er in derselben Woche am Wochenende arbeiten muss. Wir dürfen jedoch darauf hinweisen, dass solche Diensteinteilungen in der Praxis unseren Informationen zufolge im Spitalsalltag bei vollbeschäftigten Ärzten so gut wie nie vorkommen. Nicht zulässig ist daher, dass der Dienstgeber willkürlich eine in dieselbe Woche fallende Wochenruhe mit der Feiertagsruhe kompensiert.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass Ärzten, welche am Wochenende zum Dienst eingeteilt sind, innerhalb derselben Kalenderwoche, in welche ein Feiertag fällt und an dem diese Ärzte frei haben, zusätzlich zu dieser Feiertagsruhe eine wöchentliche Ruhezeit im Ausmaß von 36 Stunden zusteht. Der Anspruch auf Wochenruhe besteht damit unabhängig und zusätzlich zur Feiertagsruhe. Lediglich im Ausnahmefall kann es vorkommen, dass die Feiertags- und die Wochenruhe zufällig zusammenfallen.
Mag. Barbara Hauer, PLL.M.