Fahrtkostenersatz zum Arzt verweigert
Behandlung nicht durch nächsterreichbaren Arzt
Eine in Bad Leonfelden wohnhafte Klägerin konsultierte in notwendiger Begleitung einer Vertrauensperson mehrere Ärzte in Linz, obwohl die konkreten medizinischen Behandlungen auch im näher gelegenen Freistadt möglich gewesen wären. Die Patientin begehrte Fahrtkostenersatz, welcher von der Sozialversicherung im Wesentlichen mit der Begründung verweigert wurde, dass entsprechend der damals anzuwendenden Satzung Reisekosten für Fahrten zwischen dem Wohnort zur nächstgelegenen Behandlungsstelle innerhalb eines Ortsgebietes und bei einer Distanz bis zu 20 km nicht zustehen.
Entfernung nach Straßenkilometer und nicht nach öffentlichem Verkehrsnetz
Auch das Erstgericht und das Berufungsgericht wiesen das Begehren auf Ersatz der Fahrtkosten ab, zumal die Distanz zwischen Bad Leonfelden und Freistadt als nächsterreichbare Behandlungsstelle unter 20 km beträgt. Hinsichtlich der Entfernung sei ausschließlich auf das verfügbare Straßennetz abzustellen und nicht auf die Distanz, welche öffentliche Verkehrsmittel, die oft keine direkte Route nehmen, zurücklegen. Das weitere Argument der Klägerin, dass Linz einfacher, rascher und billiger erreichbar sei, änderte nichts an der Entscheidung.
Kein Ersatz der Reisekosten
Der OGH (10 ObS 25/17z) wies die außerordentliche Revision der Patientin zurück, sodass die Verweigerung des Reisekostenersatzes gerechtfertigt war.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M.