Eine werdende Mutter darf über die Achtwochenfrist hinaus nicht beschäftigt werden, wenn das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet werden. Die medizinische Indikation und Voraussetzungen, die zu einem „vorzeitigen Mutterschutz“ berechtigen, sind in einem Erlass des Bundesministeriums geregelt.
Das Mutterschutzgesetz regelt unter anderem die Beschäftigungsverbote zum Schutz werdender Mütter. Der folgende Erlass des Bundesministeriums erläutert die Voraussetzungen für Freistellungen gemäß § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz.
Erlass zum Mutterschutzgesetz