Entschädigung für wirtschaftliche Schäden aufgrund diverser Baumaßnahmen?
Ob und wie kann ein Arzt/eine Ärztin eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbußen, die durch eine nicht vom Arzt/von der Ärztin selbst veranlasste Baumaßnahme entstanden sind, verlangen?
Mögliche Entschädigungsansprüche bei Kanalbaumaßnahmen
Der Bau, Aus- bzw. Umbau einer Ortskanalisation durch die jeweilige Gemeinde richtet sich prinzipiell nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes (WRG). Da sich derartige Kanalbaumaßnahmen in aller Regel als sehr umfangreich und zeitintensiv gestalten und sehr häufig auch mit vielen Unannehmlichkeiten verbunden sind, stellt sich die Frage, ob ein Arzt/ eine Ärztin für die Zeit der Bauarbeiten sogenannten Duldungspflichten unterliegt und ob für die dadurch erlittenen Beeinträchtigungen Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden können. Diesbezüglich sieht § 72 WRG vor, dass der Grundstückseigentümer bei der Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen das Betreten und Benutzen seines Grundstücks für die Ablagerung von Baustoffen und Geräten, für die Zubereitung von Baustoffen, etc. zu dulden hat, sofern sich diese Maßnahmen als unbedingt notwendig erweisen. Die dadurch für den Grundstückseigentümer entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile sind allerdings zu ersetzen. Gemäß § 72 Abs. 2 WRG sind derartige Ersatzansprüche binnen drei Monaten ab dem Tag, an dem man vom Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde geltend zu machen. Ähnlich verhält es sich für den Fall, in dem zwar nicht das eigene Grundstück als „Ablagerungsstelle“ für Baustoffe, Geräte oder dergleichen verwendet wird, aber das eigene Grundstück (Arztordination) aufgrund der umfangreichen Baumaßnahmen nicht mehr oder nur mehr erschwert erreichbar ist und dadurch für den Arzt/die Ärztin wegen niedrigerer Patientenfrequenz finanzielle Einbußen entstehen. Ausgehend von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) aus dem Jahr 1983 werden die bei einem Kanalbau während der Bauzeit zwangsläufig vorübergehend auftretenden Verkehrserschwernisse ebenfalls von § 72 WRG erfasst, wonach auch für derartige Fälle Entschädigungsansprüche bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden können.
Mögliche Entschädigungsansprüche bei Hausrenovierungsarbeiten
Weiters können auch oftmals Renovierungsarbeiten an bzw. in einem Mietshaus, in dem ein Arzt/eine Ärztin Ordinationsräumlichkeiten angemietet hat, zu finanziellen Einbußen des Arztes/der Ärztin aufgrund der dadurch bedingten verringerten Patientenfrequenz führen. Der Grund für einen möglichen Patientenrückgang liegt oftmals darin, dass beispielsweise durch ein Baugerüst oder durch Schuttablagerungen die Ordination nicht mehr oder nur erschwert erreicht werden kann. Die wesentliche rechtliche Bestimmung für derartige Fallkonstellationen findet sich in § 8 Abs. 3 Mietrechtsgesetz (MRG), wonach ein Mieter zwar diverse Erhaltungs-, Verbesserungs-, Änderungs- und Errichtungsarbeiten am Mietobjekt zu dulden hat, die Arbeiten sind allerdings unter möglichst geringer Beeinträchtigung der betroffenen Mieter durchzuführen. Diese Bestimmung sieht weiters einen entsprechenden Entschädigungsanspruch des Mieters vor, wenn dieser durch die diversen Baumaßnahmen in seinen Rechten wesentlich beeinträchtigt wird. Eine derartige wesentliche Beeinträchtigung wird wohl dann vorliegen, wenn beispielsweise der Eingang zu den Ordinationsräumlichkeiten aufgrund diverser Bauarbeiten erschwert wird. Die dadurch bedingte verringerte Patientenfrequenz führt zu wirtschaftlichen Einbußen des Arztes/der Ärztin. In ähnlich gelagerten Fällen hat auch der OGH bereits Schadenersatzansprüche zugesprochen, wenn aufgrund von langwierigen und umfangreichen Baumaßnahmen Mieter in ihren Geschäftsinteressen wesentlich beeinträchtigt wurden (vergleiche OGH15. 6. 2000, 5 Ob 297/99h).
Tipp
Es besteht also sehr wohl die Möglichkeit von Entschädigungsansprüchen für umfangreiche, nicht selbst veranlasste und die wirtschaftlichen Interessen eines Arztes/einer Ärztin beeinträchtigenden Baumaßnahmen, doch unserer Erfahrung entsprechend ist es trotz allem empfehlenswert, in erster Linie im Fall von Kanalbaumaßnahmen das Gespräch mit der jeweiligen Gemeinde bzw. im Fall von Renovierungsarbeiten an/in einem Mietobjekt das Gespräch mit dem Eigentümer zu suchen, um so eventuell schon im Vorfeld eine für alle Beteiligten akzeptable Lösung zu finden.
Mag. Christoph Voglmair, PLL.M.